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Artikel 4 - Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz (UVGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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