§ 11 - Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 1111 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 09.05.2013; FNA: 2129-56-1 Umweltschutz
| |

§ 11 EU-Konformitätserklärung


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass

1.
die in § 3 Absatz 1 genannten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und

2.
das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.

(2) Die EU-Konformitätserklärung muss

1.
in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen,

2.
die in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU angegebenen Elemente enthalten und

3.
vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden.

Eine unterzeichnete Version muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 11 ElektroStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ElektroStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ElektroStoffV Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (vom 20.07.2024)
... erfüllen, 3. für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und 4. gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht ...
§ 9 ElektroStoffV Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten
... und hat die Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 4, 5 und 11 einzuhalten, wenn er 1. ein Elektro- oder Elektronikgerät unter seinem eigenen ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed