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§ 12 - Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 1111 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 09.05.2013; FNA: 2129-56-1 Umweltschutz
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§ 12 CE-Kennzeichnung



(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(2) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.



 

Zitierungen von § 12 ElektroStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ElektroStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ElektroStoffV Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (vom 20.07.2024)
... gemäß § 11 ausgestellt wurde und 4. gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. Ist nach anderen geltenden ...
§ 7 ElektroStoffV Verpflichtungen des Importeurs (vom 15.10.2014)
... hat, 2. das Elektro- oder Elektronikgerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen ist und 3. der Hersteller das Elektro- oder Elektronikgerät nach § 5 ...
§ 8 ElektroStoffV Verpflichtungen des Vertreibers (vom 15.10.2014)
... insbesondere zu prüfen, ob 1. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen ist und 2. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Absatz 1 ...