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Änderung § 2 ElektroStoffV vom 15.10.2014
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§ 2 ElektroStoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung | § 2 ElektroStoffV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. Elektro- und Elektronikgerät: ein Gerät, das für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1.000 Volt oder für den Betrieb mit Gleichstrom von höchstens 1.500 Volt ausgelegt ist und a) das zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig ist, das heißt, dass elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden, um mindestens eine der beabsichtigten Funktionen des Geräts zu erfüllen, b) der Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Felder und Ströme dient; 2. ortsfestes industrielles Großwerkzeug: eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile mit einer gemeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die a) von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und von Fachpersonal abgebaut wird und b) von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird; 3. ortsfeste Großanlage: eine groß angelegte Anordnung von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die a) von Fachpersonal montiert und installiert wird und b) dazu bestimmt ist, auf Dauer an einem festen Ort betrieben zu werden und von Fachpersonal abgebaut zu werden; 4. Kabel: ein Kabel mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, das als Verbindungs- oder Verlängerungskabel zum Anschluss eines Elektro- oder Elektronikgeräts an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dient; 5. Hersteller: | |
(Text alte Fassung) jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; | (Text neue Fassung) jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; |
6. Bevollmächtigter: | |
jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die der Hersteller schriftlich ermächtigt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; | jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die der Hersteller schriftlich ermächtigt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
7. Vertreiber: | |
jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs; | jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs; |
8. Importeur: | |
jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat im Geltungsbereich dieser Verordnung anbietet oder in Verkehr bringt; | jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat anbietet oder in Verkehr bringt; |
9. Wirtschaftsakteur: den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur und den Vertreiber; 10. Bereitstellung auf dem Markt: | |
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgeräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; | jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgeräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
11. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgeräts auf dem Markt zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung; 12. harmonisierte Norm: eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, auf Ersuchen der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 93/34/EG erstellt wurde; 13. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen festgelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllen muss; 14. CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die geltenden Anforderungen erfüllt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind; 15. Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf ein Elektro- oder Elektronikgerät erfüllt sind; 16. Marktüberwachung: die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährdet; 17. Rückruf: jede Maßnahme, mit der die Rückgabe eines an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegebenen Elektro- oder Elektronikgeräts bewirkt werden soll; 18. Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird; 19. homogener Werkstoff: einen Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder einen aus verschiedenen Werkstoffen bestehenden Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann; 20. medizinisches Gerät: | |
ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist; | ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; |
21. In-vitro-Diagnostikum: | |
ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist; | ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung; |
22. aktives, implantierbares medizinisches Gerät: | |
jedes aktive, implantierbare medizinische Gerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist; | jedes aktive, implantierbare Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/745; |
23. Überwachungs- und Kontrollinstrument: ein Überwachungs- und Kontrollinstrument, das für andere als ausschließlich industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt ist; 24. industrielles Überwachungs- und Kontrollinstrument: ein Überwachungs- und Kontrollinstrument, das ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt ist; 25. Ersatzteil: ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann und das dessen a) Funktionstüchtigkeit wiederherstellt oder verbessert, b) Wiederverwendung ermöglicht, c) Funktionen aktualisiert oder d) Leistungsvermögen erweitert; 26. bewegliche Maschinen: | |
Maschinen mit eigener Energieversorgung, die | Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel, die |
a) vorrangig nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, b) ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und c) beim Betrieb entweder beweglich sind oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden. |
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