Tools:
Update via:
Änderung § 14 ElektroStoffV vom 16.07.2021
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der ElektroStoffVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 ElektroStoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | § 14 ElektroStoffV n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt. | |
(Text alte Fassung) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr bringt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät ein dort genanntes Kennzeichen trägt, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Kennzeichen entweder auf dem dort genannten Gerät, auf der Verpackung oder in den dort genannten Unterlagen angegeben ist, oder 4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1 oder § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10633/al152715-0.htm