Tools:
Update via:
Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGBIIuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 SGB XII § 34, § 34a, § 34b (neu)
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 34a folgende Angabe eingefügt:
„§ 34b Berechtigte Selbsthilfe". - 2.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich." - b)
- Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten."
- 3.
- § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen nach § 34 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt werden." - b)
- Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen."
- 4.
- Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:
„§ 34b Berechtigte Selbsthilfe
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit- 1.
- unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
- 2.
- zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SGBIIuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGBIIuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG)
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3464
Artikel 2 KJVVG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, wird die Angabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10640/a181100.htm