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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGBIIuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 SGB XII § 34, § 34a, § 34b (neu)

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 34a folgende Angabe eingefügt:

„§ 34b Berechtigte Selbsthilfe".

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich."

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten."

3.
§ 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen nach § 34 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt werden."

b)
Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen."

4.
Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:

„§ 34b Berechtigte Selbsthilfe

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und

2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.

War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SGBIIuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIIuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG)
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3464
Artikel 2 KJVVG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, wird die Angabe ...