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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGBIIuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und den Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten." - b)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich."
- 2.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind."
- 3.
- In Absatz 3 wird nach der Angabe „§§ 29" die Angabe „, 30" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SGBIIuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGBIIuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 15 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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