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§ 4 - Textilgestaltermeisterverordnung (TextilgestalterMstrV)

V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1169 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7110-3-190 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Das Meisterprüfungsprojekt ist nach einer der Nummern 1 bis 6 zu planen. Die Planungsunterlagen bestehen aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation. Auf dieser Grundlage ist ein verkaufsfertiges Textilprodukt herzustellen und zu kontrollieren. Hierfür kommen in Betracht:

1.
aus dem Bereich Filzen ein mindestens dreilagiger Hohlfilz unter Verwendung von mindestens zwei zusätzlich nichtfilzenden Materialien,

2.
aus dem Bereich Posamentieren ein historisches Ensemble und ein zeitgenössisches Objekt unter Anwendung von mindestens vier verschiedenen Techniken sowie Einsatz verschiedener Materialien,

3.
aus dem Bereich Stricken mindestens drei aufeinander abgestimmte Gestricke unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, Muster und Funktionselemente,

4.
aus dem Bereich Klöppeln eine Klöppelspitze unter Anwendung von mindestens sechs verschiedenen Techniken und Einsatz verschiedener Materialien,

5.
aus dem Bereich Sticken eine bildhafte Stickerei unter Ausführung von Hand mit mindestens acht Sticharten und mit handgeführten Maschinen; dabei sind unterschiedliche Techniken anzuwenden und verschiedene Materialien einzusetzen, oder

6.
aus dem Bereich Weben zwei aufeinander abgestimmte verstärkte oder mehrlagige Gewebe oder ein Bildgewebe mit technischer Umsetzung von bildnerisch dargestellten Farben, Formen und Farbverläufen.

(4) Die Planungsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Bild- und Textdokumenten, mit 10 Prozent gewichtet.



 

Zitierungen von § 4 TextilgestalterMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TextilgestalterMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilgestalterMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TextilgestalterMstrV Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
... Das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 dauert jeweils sieben Arbeitstage und nach Nummer 4 bis 6 jeweils ...