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§ 5 - Textilgestaltermeisterverordnung (TextilgestalterMstrV)

V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1169 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7110-3-190 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch



Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, dass er befähigt ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.
den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und

3.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.