§ 10 - Textilgestaltermeisterverordnung (TextilgestalterMstrV)

V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1169 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7110-3-190 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Übergangsvorschrift



(1) Die bis zum 31. August 2013 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 28. Februar 2014, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. August 2013 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. August 2013 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2015 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2013 geltenden Vorschriften ablegen.

(3) Ab dem 31. August 2013 sind vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 der Erlass des Bundesministers für Wirtschaft (Erlass BMWi - IIB1 - 1756/57) über die Anerkennung des Berufsbildes für das Sticker-Handwerk vom 24. Mai 1957 (BAnz. Nr. 107 vom 6. Juni 1957) und der Erlass des Bundesministers für Wirtschaft (Erlass BMWi - IIB1 - 715/57) über die Anerkennung des Berufsbildes für das Weber-Handwerk vom 13. März 1957 (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1957) nicht mehr anzuwenden.



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