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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print (MedienGestAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173 (Nr. 23); aufgehoben durch § 47 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-82 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-82 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Drucker" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung und
- 3.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42 „Flexograf" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung V. v. 5. Februar 2016 BGBl. I S. 175 m.W.v. 1. August 2016
Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung vom 05.02.2016 BGBl. I S. 175 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MedienGestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedienGestAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung
V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 175
Artikel 1 MedienGestAusbVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
... und Print vom 26. April 2013 (BGBl. I S. 1173) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Staatliche Anerkennung des ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des ...
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