Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print (MedienGestAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173 (Nr. 23); aufgehoben durch § 47 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-82 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-82 Berufliche Bildung
|
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Anlage hat 1 frühere Fassung
Abschnitt A: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vor- lagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei medienspezifische Besonderheiten berücksich- tigen b) Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei auf- tragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen und Verfahrenswege für die Produktion ableiten c) medienrechtliche Vorschriften bei der Auftragsplanung berücksichtigen d) Termine planen und überwachen, dabei technische Realisierungsmöglichkeiten und terminliche Vorgaben berücksichtigen e) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe do- kumentieren f) deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen g) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremd- sprache h) Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kultu- ren bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen i) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswerten j) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwen- den | 10 | |
k) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist-Vergleich bewerten l) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergono- mischer Aspekte mitwirken m) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und -abläufe vorschlagen n) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeits- organisation berücksichtigen | 4 | |||
2 | Gestaltungsgrundlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksich- tigung der Gestaltgesetze einsetzen b) Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der Ge- staltung berücksichtigen c) mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und nach Layoutvorgaben erstellen d) Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro- und Mikrotypografie anwenden | 18 | |
e) Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden so- wie Normvorschriften beachten f) Medienprodukte unter medien- und zielgruppenspezi- fischen Aspekten gestalten, beurteilen und optimieren | ||||
g) Schriften medien- und gestaltungsorientiert auswäh- len, dabei den stilistischen und aktuellen Verwen- dungskontext berücksichtigen h) Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Aspekte der Farbphysiologie und -psychologie berücksichti- gen i) Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage auswäh- len und gestalterisch einsetzen j) produktionstypische Maße und Einheiten anwenden und umrechnen k) medienrechtliche Vorschriften bei der Gestaltung be- rücksichtigen | 10 | |||
3 | Datenhandling (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen auf- tragsbezogen auswählen und einsetzen b) Datenformate unterscheiden und in verschiedenen Anwendungsbereichen einsetzen c) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch nutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsab- läufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene Arbeitsorganisation nutzen e) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und ausge- ben f) Systeme zur Datensicherheit anwenden g) interne und externe Dienste und Netze für den Infor- mationsaustausch nutzen h) Daten für die Datenübertragung optimieren | 16 | |
i) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen beurteilen und einsetzen j) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung medien- spezifischer Standards transferieren und konvertieren k) Kompressionsverfahren auswählen und anwenden l) Systeme zur Datenverwaltung und Versionskontrolle einsetzen m) Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwalten und erstellen n) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen | 6 | |||
4 | Medienintegration (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Daten übernehmen, für die medienübergreifende Nut- zung erstellen und medienspezifisch konvertieren b) Farbräume und Farbsysteme anwenden c) elektronische Produktionsmittel auftragsspezifisch einsetzen d) analoge Daten digitalisieren und mit digitalen Daten zusammenführen e) für unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten Da- tentypen kombinieren | ||
f) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorga- ben kontrollieren, bei Abweichungen korrigieren g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und optimieren h) Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeits- bereich anwenden, dabei Standards und Normen be- achten i) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Quali- tätsmanagements erkennen und Maßnahmen einleiten | 18 | |||
j) Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher Datenstrukturen festlegen k) Farbe für die medienübergreifende und medienspezi- fische Nutzung definieren und konvertieren, dabei ausgabespezifische Standards und Normen beachten l) Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und unter- schiedliche Systemplattformen erzeugen | 6 | |||
5 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
6 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or- gane des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
7 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
8 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei- spielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt B: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Kommunikationsregeln anwenden, ihre Auswirkungen auf Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse be- achten b) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche Kommunikationsformen und -mittel einsetzen c) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen verwenden d) Teamarbeit als Mittel für Kommunikation und Koope- ration einsetzen e) Strategien zur Konfliktlösung in der Beratung anwen- den f) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten, Sachverhalte visualisieren und präsentieren g) Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben | 7 | |
2 | kundenorientierte Marketingmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Marketingziel mit dem Kunden definieren b) Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung für den Kunden auswerten c) Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern analysieren und daraus mit dem Kunden Anforderun- gen für die Projektkonzeption ableiten d) Budget nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des Marketingmix aufteilen | 7 | |
3 | Projektplanung und Konzeption (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Projekte planen, insbesondere Personal-, Sachmittel-, Termin- und Kostenplanung durchführen b) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der Planung von Medienprodukten berücksichtigen c) betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden d) Projektkonzeptionen entwickeln und im Team optimie- ren e) Wirkung und Funktion der verschiedenen Medien ein- planen sowie Verbreitungsmedien festlegen f) Zusammenhang technischer und wirtschaftlicher Ge- sichtspunkte berücksichtigen g) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen | 7 | |
4 | Kundenbeziehungen und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) auf Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund- lage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit achten b) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehens- weisen für die Kundenberatung ableiten c) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durch- führen und nachbereiten d) Projektkonzeptionen präsentieren und begründen e) Reklamationen entgegennehmen und betriebsübliche Maßnahmen einleiten f) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be- triebliche Entscheidungen aufbereiten | 7 |
Abschnitt C: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzeption (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Anforderungen des Kunden auswerten, Aufgabenstel- lung ableiten und Auftragsziele festlegen b) Auftragsumfeld recherchieren; Zielgruppen analysie- ren und definieren c) Kreativitätstechniken zur Ideensammlung einsetzen d) Ideen medienspezifisch auf technische, wirtschaft- liche und terminliche Rahmenbedingungen prüfen e) Konzeptionen erstellen, mit der Aufgabenstellung ab- gleichen und Entscheidungsprozesse dokumentieren | 7 | |
2 | Visualisierung der Ideen und Entwürfe (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Gestaltungsvarianten entwickeln, dabei insbesondere Perspektive, Stilmittel, Typografie und Bildwirkung be- rücksichtigen b) grafische Zeichen entwerfen c) Grafiken, Diagramme und Illustrationen entwerfen d) Gestaltungsraster unter Berücksichtigung von Forma- ten, Text- und Bildinhalten entwickeln e) Bildmotive unter Berücksichtigung von Bildaussage und -wirkung auswählen und bearbeiten f) Gestaltung auf Ausgabemedien abstimmen, dabei ins- besondere Farbe, Kontrast, Struktur, Textur und Mate- rialbeschaffenheit berücksichtigen g) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten | 7 | |
3 | Gestaltungsabstimmung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Kommunikationsregeln anwenden und ihre Auswir- kungen auf Kommunikationsprozesse berücksichtigen b) Ideenentwicklung und Varianten präsentieren; Gestal- tungskonzepte vorstellen und begründen c) Entscheidungsprozesse mit dem Kunden abschließen und dokumentieren | 7 | |
4 | mediengerechte Ausarbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Entwürfe entsprechend dem Ergebnis der Gestal- tungsabstimmung optimieren b) Entwurfsdateien auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen c) Entwürfe mediengerecht und produktionsfähig erstel- len d) mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitätssiche- rung einsetzen e) Arbeitsergebnisse bewerten und mit Auftragsanforde- rungen abstimmen | 7 |
Abschnitt D: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Arbeitsplanung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Arbeitsauftrag analysieren, Verfahrenswege für die Produktion auswählen und festlegen b) Zeitbedarf für Produktionsschritte ermitteln, techni- sche Kapazitäten prüfen, planen und überwachen c) Arbeitsunterlagen und Daten auftragsbezogen bereit- stellen d) Daten aus unterschiedlichen Quellen übernehmen und auf Verwendbarkeit und Vollständigkeit prüfen e) bei der Nutzung von Daten rechtliche Vorschriften be- achten f) Arbeitsergebnisse dokumentieren | 7 | |
2 | gestaltungsorientierte Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen aufbe- reiten und präsentieren b) grafische Elemente themenbezogen entwerfen und technisch realisieren c) Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichts- punkten bearbeiten d) Gestaltungsentwürfe nach typografischen und gestal- terischen Regeln technisch umsetzen e) geeignete Softwaretools zur Medienproduktion aus- wählen und anwenden f) Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und optimieren | 7 | |
3 | technisch orientierte Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Analog-Digital-Wandlung durchführen b) medienspezifische Daten mit Anwendungsprogram- men bearbeiten, korrigieren und optimieren c) Produktionsprozess steuern und überwachen, dabei Routineprozesse erkennen, anpassen und durchfüh- ren d) Daten nach Vorgaben zu einem Medienprodukt zu- sammenführen, strukturiert sichern und archivieren e) Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit gewährleisten f) Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kontrol- lieren und bei Abweichungen korrigieren | 7 | |
4 | Übergabe- und Ausgabeprozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a) Produkte übergabe- oder ausgabegerecht zusam- menstellen b) Übergabe- oder Ausgabeprozesse unter Einhaltung von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren c) Ergebnisse auf Einhaltung von Kundenvorgaben und Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichungen kor- rigieren d) Produkte übergeben oder ausgeben e) Übergabe- oder Ausgabeprozesse dokumentieren | 7 |
Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I
Lfd. Nr. | Wahlqualifikationseinheit | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
I.1 | kaufmännische Auftragsbearbeitung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.1) | a) typische Geschäftsprozesse unterscheiden b) Organisations- und Bürokommunikationsmittel an- wenden c) Schriftverkehr durchführen d) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaf- fen und auswerten e) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbil- dungsbetriebes sowie die Gliederung des Rechnungs- wesens erläutern f) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung an- wenden g) Verfahren der Kosten-und-Leistungs-Rechnung an- wenden | 8 | |
I.2 | Kreativitätstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.2) | a) Ideen sammeln, formulieren und auswerten b) Gestaltungsideen visualisieren | 8 | |
I.3 | Medienproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.3) | a) Produktionsprozesse von Print- und Digitalmedien als Grundlage für die Umsetzbarkeit berücksichtigen b) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen und bei der Gestaltung beachten | 8 | |
I.4 | typografische Gestaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.4) | a) Schriften und Farben zielgruppen- und medienorien- tiert einsetzen b) unterschiedliche Gestaltungsvarianten für Kundenprä- sentation entwickeln c) Gestaltungskonzepte für Digital- und Printmedien ent- wickeln d) Entwürfe für unterschiedliche Medien technisch um- setzen | 8 | |
e) Texte und Zahlengruppen tabellarisch gliedern f) Zahlenwerte in Diagrammform darstellen g) Arbeitsergebnisse prüfen und optimieren | ||||
I.5 | digitale Bildbearbeitung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.5) | a) analoges und digitales Bildmaterial auf technische Verwendbarkeit prüfen sowie Ergebnisse dokumentie- ren b) analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten über- nehmen sowie Bildausschnitte festlegen und Format- wandlungen durchführen c) an Bilddaten ersetzende Retuschen ausführen d) Bildinhalte maskieren und freistellen e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck in Kontrast und Helligkeit anpassen f) Bilddaten strukturiert ordnen, benennen und sichern | 8 | |
I.6 | Produktion von Digitalmedien I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.6) | a) Navigationsstrukturen unterscheiden und Leistungs- merkmale beurteilen b) digitales Produkt strukturieren, Struktur darstellen und dokumentieren c) Inhalt des digitalen Produkts in einer Seitenbeschrei- bungssprache umsetzen d) Form des digitalen Produkts mit Cascading Style Sheets umsetzen e) Scriptsprachen unterscheiden und Einsatzmöglichkei- ten beurteilen f) Effekte und automatische Prozesse in einer Script- sprache umsetzen g) Bild- und Tonmaterial überspielen, Norm- und Format- wandlungen durchführen | 8 | |
I.7 | Datenausgabeprozesse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.7) | a) Datenausgabegeräte für unterschiedliche Einsatz- bereiche auswählen b) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Daten- ausgabe vorbereiten c) Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen d) Daten auf verschiedene Medien gemäß Vorgabe nach Verwendungszweck ausgeben e) Arbeitsergebnisse auf weitere Verwendbarkeit prüfen | 8 | |
I.8 | Hard- und Software (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.8) | a) Rechner und Peripheriegeräte verbinden und in Be- trieb nehmen b) Systemzustände halten und sichern c) Softwareapplikationen installieren und integrieren d) Hardwarekomponenten installieren und integrieren | 8 | |
I.9 | Fotogravurzeichnung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.9) | a) Verteilungszeichnung anfertigen, dabei Versatz be- rücksichtigen b) Muster bearbeiten und ergänzen c) Farbauszüge für Schmuckfarben erstellen | 8 | |
I.10 | Musiknotenherstellung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.10) | a) Tonarten definieren, unterschiedliche Notenschlüssel, Dynamik-, Vortrags- und Taktangaben bei der Musik- notenherstellung regelgerecht anwenden b) technische und musikalische Spielanweisungen sowie Pausenzeichen auf Musiknotenseiten regelgerecht platzieren c) rhythmische Besonderheiten sowie komplexe Unter- sätze und grafische Besonderheiten umsetzen d) Vorlagen in Musiknotenseiten umsetzen, dabei fach- spezifische Stichregeln anwenden | 8 | |
I.11 | Verpackungsgestaltung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.11) | a) unterschiedliche Verpackungsarten und deren spezi- fische Parameter erfassen und anwenden b) Packstoffe nach Rohstoffen und ihren Herstellungs- prozessen klassifizieren, fertigungstechnische Aspekte ableiten und bei der Gestaltung von Packmitteln be- rücksichtigen c) Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druck- verfahren bei der Gestaltung berücksichtigen d) Freihandzeichnungen als Scribble für die Arbeitsvor- bereitung anfertigen e) Entwürfe schwarz-weiß und farbig anlegen, dabei fer- tigungstechnische Parameter berücksichtigen f) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion grafisch gestalten g) fertigungstechnische Parameter erfassen und in Pro- duktionsdaten umsetzen h) Adaptionen von bestehenden Verpackungen durch- führen, dabei verpackungsspezifische Druckparame- ter berücksichtigen i) branchenspezifische Bemaßung bei der Gestaltung und Konstruktion von Packmitteln durchführen, dabei Normen berücksichtigen | 8 | |
I.12 | Geografik I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.12) | a) raumbezogene Informationsquellen und Luftbilder interpretieren, auswerten und für die geografisch-kar- tografische Darstellung aufbereiten b) Quellenmaterial für die weitere Verwendung unter Be- achtung des Urheberschutzes vorbereiten und beur- teilen c) analoge Vorlagen vektor- und pixelorientiert digitalisie- ren d) raumbezogene Informationen mit kartografischen Dar- stellungsmitteln verknüpfen und daraus großmaßstä- bige topografische Informationsmodelle herstellen und thematische Darstellungen ableiten | 8 | |
I.13 | Dekorvorlagenherstellung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.13) | a) Vorlagen übernehmen und Dekorelemente unter Be- rücksichtigung der druckspezifischen Gegebenheiten neu konstruieren b) Farbauszüge für Echtfarben separieren c) Arbeitsergebnis auf Vollständigkeit, Größe und Farbe überprüfen d) Abwicklungen von flachen und zylindrischen Körpern erstellen und auf Passgenauigkeit prüfen | 8 | |
I.14 | 3-D-Objekterzeugung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.14) | a) Referenzmaterial erfassen und bearbeiten b) Referenzen für Modelle erstellen c) Objekte und Szenen erstellen und bearbeiten d) Daten, insbesondere Vektor-, Pixel- und 3-D-Daten, importieren und anpassen e) Objekte und Szenen exportieren | 8 | |
I.15 | 3-D-Inszenierung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.15) | a) Oberflächeneigenschaften der Referenzmaterialien analysieren b) Materialien für 3-D-Objekte definieren und aufbringen c) Kamera setzen und Szenerie aufbauen d) Licht- und Schattentypen unterscheiden und anwen- den, szenenspezifische Beleuchtung erstellen e) Bildausgabe definieren, Voreinstellungen zu Art und Güte von Bildberechnungen vornehmen und Rechen- prozess starten (Rendering), Arbeitsergebnisse kon- trollieren und optimieren | 8 | |
I.16 | Plattformen zur interaktiven Kommunika- tion I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.16) | a) Onlineanwendungen nach Zielen und Zielgruppen auswählen b) Schnittstellen zwischen Onlineanwendungen und Webpräsenzen nutzen und Vernetzungen zwischen Onlineanwendungen herstellen c) Fremdtexte inhaltlich an unterschiedliche Online- anwendungen anpassen und einpflegen d) Bilder und Grafiken anpassen und optimieren e) Audio- und Videodaten sowie Animationen auf Eig- nung für den Einsatz in Onlineanwendungen prüfen und Änderungen vornehmen f) Daten verwalten und archivieren sowie für die Nutzung in Onlineanwendungen bereitstellen g) technische Fehlfunktionen erkennen und Maßnahmen zu deren Behebung einleiten h) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant- wortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so- wie Datenschutzbestimmungen beachten i) Nutzungsbedingungen und Verhaltensweisen in On- lineanwendungen beachten | 8 | |
I.17 | Flexografie I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.17) | a) Flexografieprodukte unter medien- und ziel- gruppenspezifischen Aspekten gestalten, beur- teilen und optimieren b) gestaltungsorientierten Satz für Stempel nach Vorgaben, insbesondere nach Normen und Vorschriften von Behörden, Kammern oder Post, herstellen c) typografische Feinheiten im Stempelsatz an- wenden d) Korrekturabzüge erstellen und mit Kundenvor- gaben vergleichen, überprüfen und bei Abwei- chungen korrigieren e) gestaltete Vorlagen für Einzelstempel in einer Sammelform für die Herstellung von Stempel- platten positionieren f) Sammelformen auf Stempel- oder Flexodruck- platten übertragen und Stempel- oder Flexo- druckplatten herstellen g) Stempelplatten vereinzeln, Einzelstempel mon- tieren und konfektionieren | 8 |
Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II
Lfd. Nr. | Wahlqualifikationseinheit | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
II.1 | Kosten-und- Leistungs-Rechnung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.1) | a) Kostenarten erfassen und den Kostenstellen zuordnen b) Kostensätze ermitteln c) Kosten für erbrachte Leistungen ermitteln sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten, Er- gebnisse dokumentieren d) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für die kaufmän- nische Steuerung und Kontrolle nutzen | 6 | |
II.2 | Projektdurchführung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.2) | a) Projektdurchführung mit beteiligten betrieblichen Organisationseinheiten abstimmen, Termine überwa- chen b) Aufträge kundengerecht durchführen und Fremdleis- tungen koordinieren c) bei betriebsbedingten Abweichungen im Projektablauf Kunden informieren, Lösungsalternativen aufzeigen d) kundenbedingte Abweichungen bei der Projektdurch- führung berücksichtigen, Kostenänderungen ermitteln e) Projektablauf und Qualitätskontrollen dokumentieren f) Zielerreichung kontrollieren, Soll-Ist-Vergleiche auf- grund vorgegebener Planungsdaten durchführen | 6 | |
II.3 | Designkonzeption I (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.3) | a) Designkonzeptionen entwickeln und im Team optimie- ren b) Präsentationsgespräche planen und vorbereiten c) Designkonzeptionen präsentieren und begründen d) Präsentationsgespräche nachbereiten und auswerten | 6 | |
II.4 | Gestaltung von Printmedien (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.4) | a) Schrift, grafische Elemente und Bilder zielgruppenge- recht kombinieren b) Farbkombinationen beurteilen und anwenden c) Sonderfarben auftragsspezifisch einsetzen d) Bedruckstoff zielgruppenorientiert auswählen e) Farben auf Bedruckstoff abstimmen f) Möglichkeiten der Druckveredelung und der Weiter- verarbeitung auftragsspezifisch nutzen g) technische Realisierbarkeit der Gestaltung sicher- stellen | 6 | |
II.5 | Gestaltung von Digitalmedien (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.5) | a) Gestaltungsgrundsätze für digitale Medien anwenden b) Schrift als Gestaltungsmittel einsetzen und die Regeln der Makro- und Mikrotypografie anwenden c) gestalterische Formensprache für Digitalmedien ent- wickeln und anwenden d) Gestaltung der Benutzerführung des Produktes auf Zielgruppe und die technischen Möglichkeiten des Ausgabemediums abstimmen e) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des Ausgabemediums abstimmen f) Datenformate für das Ausgabemedium bestimmen | 6 | |
II.6 | digitale Bildbearbeitung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.6) | a) Bilddaten inhaltlich bearbeiten und für die technische Weiterverarbeitung vorbereiten b) Teilprodukte herstellen, bearbeiten und zu neuen Pro- dukten zusammenführen c) Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbanglei- chungen und -konvertierungen beachten d) Bilddaten unter Anwendung eines Prüfsystems auf Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgeben sowie Weiterverwendbarkeit für die Archi- vierung und Datenhaltung gewährleisten | 6 | |
II.7 | Produktion von Digitalmedien II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.7) | a) Programmiersprachen unterscheiden und Leistungs- merkmale beurteilen b) Prozesse mittels einer Programmiersprache automati- sieren c) Ein- und Ausgaben erstellen und mit einer Skriptspra- che auswerten d) Bild- und Tonmaterial abhören, sichten, ordnen und auftragsbezogen zusammenführen e) Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten aussteuern f) Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und ge- stalterischen Gesichtspunkten bearbeiten | 6 | |
II.8 | Systembetreuung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.8) | a) EDV-Systeme aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit unter- scheiden und entsprechend ihrer Verwendung aus- wählen b) Hardwarekomponenten zusammenstellen und an- schließen c) Betriebssystem installieren und konfigurieren d) branchenübliche Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren e) Systeme testen und Konfigurationsdaten dokumentie- ren | 6 | |
II.9 | Datenbankanwendung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.9) | a) Datenbankprodukte unterscheiden und auftragsbezo- gen auswählen b) Daten unterschiedlicher Formate für Datenbank- anwendungen aufbereiten c) Daten importieren und exportieren d) Datenbankstrukturen festlegen, Schlüssel und Ver- knüpfungen definieren e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmög- lichkeiten, festlegen und implementieren f) Datenbanksysteme testen und optimieren g) Abfragen und Berichte von Datenbeständen erstellen h) Anwendungen, insbesondere Schnittstellenprogram- me, in einer Makro- oder Programmiersprache erstel- len | 6 | |
II.10 | Druckformherstellung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.10) | a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, gegebenenfalls Korrekturanweisungen definieren b) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und prüfen c) Kontrollelemente integrieren d) Revisionsmuster erstellen und prüfen e) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen f) Druckformen herstellen g) Anlagen warten und pflegen h) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abwei- chungen Druckform korrigieren | 6 | |
II.11 | Reprografie I (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.11) | a) Produktionssysteme auswählen, auftragsbezogen vorbereiten und Vervielfältigungen herstellen b) Materialien auswählen und einsetzen c) Montagen herstellen, Texte und Bilder nach gestalte- rischen Vorgaben zusammenführen d) Druckvorlagen und Druckformen herstellen e) Printprodukte herstellen f) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen | 6 | |
II.12 | Druckweiterverarbeitung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.12) | a) Auftragsunterlagen erfassen, Umsetzbarkeit prüfen und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen b) programm- und systembezogene Arbeitsvorbereitung ausführen c) Materialbedarf ermitteln, Materialien auswählen und anfordern d) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum Endpro- dukt verarbeiten, insbesondere durch Falzen, Zusam- mentragen, Bohren, Heften, Binden, Leimen und Be- schneiden e) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen f) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben g) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten | 6 | |
II.13 | Digitalfotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.13) | a) Motive und Aufnahmeart nach Verwendungszweck auswählen, Motivaufbau vorbereiten b) Belichtungsmöglichkeiten und Ausleuchtung bestim- men, Belichtungsmessung durchführen c) Bewegung und Schärfentiefe bei der Aufnahme be- rücksichtigen d) Objektive unter Beachtung von Abbildungsgrund- sätzen auswählen e) unterschiedliche Lichtarten einsetzen f) Filter auswählen und einsetzen g) Aufnahme herstellen und Ergebnis kontrollieren | 6 | |
II.14 | Redaktionstechnik I (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.14) | a) bei der Arbeitsorganisation objektspezifische Produk- tionsabläufe und Ressorteinteilung berücksichtigen b) an der technischen Gestaltung des redaktionellen Teils von Presseerzeugnissen mitwirken c) Texte, Bilder und Grafiken analoger und digitaler Pres- seerzeugnisse unter Berücksichtigung redaktioneller Vorgaben gestalten d) in Absprache mit der Redaktion Texte redigieren, hier- bei journalistische Darstellungsformen berücksichti- gen e) bei der Recherche in Datenbanken und bei Presse- agenturen mitwirken, Daten aus diesen Datenbanken übernehmen und verarbeiten f) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant- wortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so- wie Datenschutzbestimmungen beachten g) Texte, Bilder und Grafiken übernehmen und für me- dienspezifische Ausgabe aufbereiten | 6 | |
II.15 | Fotogravurzeichnung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.15) | a) Farbkompositionen von Schmuckfarben bearbeiten und beurteilen b) Prüfdruck erstellen | 6 | |
II.16 | Musiknotenherstellung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.16) | a) Seitenaufbau auf der Grundlage von Manuskriptvorla- gen festlegen, dabei musikalische Besonderheiten be- rücksichtigen b) Seitenformate bestimmen und Umfang berechnen c) Balken- und Bogenlagen nach Stichregeln festlegen d) Schriftarten auftragsbezogen bei der Seitengestaltung einsetzen e) Notensatzprogramme anwenden f) musikalische Sonderzeichen erstellen und anwenden g) spezielle Notenausgaben, insbesondere Partituren, Klavierauszüge, Chorausgaben, Einzelstimmen sowie Spiel- und Schlagzeugpartituren, gestalten | 6 | |
II.17 | Verpackungsgestaltung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.17) | a) 3-D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion von Packmitteln kennen und einsetzen b) CAD-Ein- und -Ausgabegeräte bei der Konstruktion von Packmitteln einsetzen c) Handhabungsanleitungen für Packmittel erstellen, da- bei perspektivische Darstellungen integrieren d) Handmuster nach vorgegebenen Daten erstellen e) Nutzenaufbau erstellen f) verpackungsspezifische Druckformherstellung an- wenden g) unterschiedliche Produktkennungen einsetzen | 6 | |
II.18 | Geografik II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.18) | a) Generalisierungsgrundsätze bei der Gestaltung raum- bezogener Daten anwenden b) mittlere und kleinmaßstäbige topografische Informa- tionsmodelle unter Berücksichtigung von Generalisie- rungsgrundsätzen herstellen c) topografische Informationsmodelle fortführen d) raumbezogene Informationsmodelle mit verschiede- nen thematischen Inhalten gestalten und herstellen | 6 | |
II.19 | Dekorvorlagen- herstellung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.19) | a) Abwicklungen für komplex, unregelmäßig und amorph geformte Körper erstellen b) Dekorvorlagen umarbeiten und in Abwicklungen ein- passen | 6 | |
II.20 | Fotolabortechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.20) | a) lichtempfindliche Materialien unterscheiden, handha- ben und lagern b) Chemikalien unter Berücksichtigung von rechtlichen, betrieblichen und Herstellervorschriften handhaben und lagern, Bäder und Lösungen ansetzen c) Ausgabesysteme bedienen und Aufträge belichten, Entwicklungsprozesse durchführen, überwachen und dokumentieren d) Chemikalien, Bäder und Lösungen regenerieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen | 6 | |
e) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umset- zung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und korrigieren f) Anlagen und Systeme warten und pflegen | ||||
II.21 | großformatiger Digitaldruck I (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.21) | a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte einschließlich Konfektionierung festlegen b) Drucksysteme kalibrieren, auf Bedruckstoff einstellen und Digitaldrucke erstellen c) Druckprodukte weiterverarbeiten, Produkte material- und transportgerecht lagern d) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und war- ten | 6 | |
II.22 | 3-D-Inszenierung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.22) | a) Bildbearbeitungstechniken einsetzen, um Material- und oberflächenspezifische Bildinformationen zu er- zeugen b) Oberflächeneigenschaften und Geometrie eines Ob- jektes durch bildbasierte, prozedurale und mathema- tische Steuerung verändern und optimieren | 6 | |
II.23 | 3-D-Bewegtbild (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.23) | a) Objektbewegung erzeugen b) Kamerafahrten inszenieren c) Objektparameter zeitbezogen verändern d) Interpolationsarten von Animationskurven unter- scheiden und anwenden e) Daten für die Weiterverarbeitung vorbereiten und ex- portieren | 6 | |
II.24 | Contenterstellung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.24) | a) Fremdtexte analysieren und an medien- und zielgrup- penspezifische Anforderungen anpassen b) Inhalte in Infografiken, Diagrammen und Schaubildern veranschaulichen c) Bilder und Grafiken für unterschiedliche Medienkanäle auswählen, anpassen und einbinden d) Daten strukturieren und archivieren, dabei Datenbank- systeme einsetzen e) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant- wortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so- wie Datenschutzbestimmungen beachten | 6 | |
II.25 | Plattformen zur interak- tiven Kommunikation II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.25) | a) Unternehmenspräsenzen für Onlineanwendungen er- stellen und pflegen b) Suchverhalten von Zielgruppen mittels Softwareunter- stützung analysieren c) Onlineanwendungen für Suchmaschinenoptimierung einsetzen d) Inhalte für Onlineanwendungen unter Berücksichti- gung von Suchmaschinenalgorithmen optimieren e) Datenrecherche in Onlineanwendungen durchführen und aufbereiten, dabei rechtliche Rahmenbedingun- gen und Datenschutzbestimmungen berücksichtigen f) Interaktionen in Onlineanwendungen systematisch beobachten und analysieren, Ergebnisse kommunizie- ren g) mobiles Internet und Ortungssysteme für Online- anwendungen nutzen | 6 | |
II.26 | Flexografie II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.26) | a) Materialien und Stempelfarben unter Berück- sichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- möglichkeiten, Kosten, Qualität und des Um- weltschutzes auswählen und einsetzen b) tabellarischen Stempelsatz herstellen c) Satz für Rund- und Ovalstempel, Flexodruck- platten sowie für weitere flexografische Er- zeugnisse gestalten d) Bänderstempel und Spezialstempel komplet- tieren und justieren e) Passer für Mehrfarbdruck einsetzen f) Flexodruckplatten zurichten und konfektionie- ren g) Stempel instand setzen | 6 |
Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III
Lfd. Nr. | Wahlqualifikationseinheit | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
III.1 | kaufmännische Auftragsbearbeitung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.1) | a) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen und die erforderlichen Kosten errechnen b) Preise kalkulieren, Angebote erstellen c) Material und Daten disponieren d) Verträge unterschriftsreif vorbereiten e) Eingangsrechnungen prüfen, Ausgangsrechnungen erstellen f) Nachkalkulation durchführen | 12 | |
III.2 | Designkonzeption II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.2) | a) Schrift im Kontext mit Illustrationen und Bildern in Designkonzeptionen einsetzen b) Ideen in räumliche Darstellungen umsetzen, Illustratio- nen frei und nach Vorgabe entwerfen c) grafische Zeichen entwickeln, insbesondere Logos, Piktogramme, Wort- und Bildmarken sowie Signets unter Berücksichtigung von Abstraktion, Symbolik und Funktionalität d) Kriterien für Motivwahl und Bildausschnitt definieren e) fotografische Umsetzung einer Bildidee inszenieren, insbesondere unter Berücksichtigung von Bewegung, Dynamik, Ausdruck, Effekte, Licht und Schatten f) Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung von Bildsprache und Verwendungszweck bearbeiten und verändern | 12 | |
III.3 | Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.3) | a) Prozessdaten für die technische Arbeitsausführung festlegen b) Text-, Grafik- und Bilddaten gestalterisch aufbereiten und bearbeiten c) Grafik- und Bilddaten in verschiedenen Farbsystemen bearbeiten d) bei der Grafik- und Bilddatenbearbeitung Bestim- mungsgrößen für Farben beachten und Standards be- rücksichtigen e) Daten mit Prüfsystemen auf Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen f) Daten sichern und entsprechend ihrem Verwendungs- zweck ausgeben g) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen | 12 | |
III.4 | produktorientierte Gestaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.4) | a) Medienprodukte unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion konzipieren b) Gestaltungsentwürfe für unterschiedliche Anwendun- gen entwickeln c) visuelles Orientierungsverhalten der Nutzer berück- sichtigen d) Möglichkeiten der verschiedenen Druckverfahren auf- tragsspezifisch nutzen e) technische Realisierbarkeit beachten f) wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen | 12 | |
III.5 | datenbankbasierte Medienproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.5) | a) Datenbanken und Tabellen anlegen b) Datenbanken den auftragsbezogenen Erfordernissen anpassen c) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache editieren d) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache in digitale Anwendungen einbinden e) Content-Management-Systeme nach redaktionellen Vorgaben anpassen | 12 | |
III.6 | interaktive Medienproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.6) | a) Autorensoftware unterscheiden und nach Leistungs- merkmalen auswählen b) vorgegebene oder eigene Gestaltungsideen für eine Autorensoftware strukturieren, inhaltlich beschreiben und umsetzen c) Ablauf eines Films in der Skriptsprache des Autoren- programms programmieren d) Film des Autorenprogramms für Ausgabemedium op- timieren und integrieren | 12 | |
III.7 | audiovisuelle Medienproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.7) | a) Bild- und Tonmaterial nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten kombinieren b) Bildsequenzen unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften, Animationen und Effekten nachbearbeiten c) sequenzbezogene Töne und Klänge nachbearbeiten und korrigieren, Effekte einsetzen und qualitativ ab- stimmen d) audiovisuelle Medien unterscheiden und projektorien- tiert auswählen e) endbearbeitete audiovisuelle Daten für die Medien- ausgabe prüfen, codieren und audiovisuelles Medium erstellen | 12 | |
III.8 | Systembetreuung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.8) | a) Netzwerkarchitekturen und -komponenten unterschei- den und entsprechend ihren Einsatzgebieten auswäh- len b) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatzgebieten beurteilen und einsetzen c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Benutzerrechte verwalten, insbesondere Datenzugriff über Netzwerke organisieren e) netzwerkübergreifende Kommunikation aufbauen f) Datenzugriff auf externe Netze realisieren | 12 | |
g) Datensicherungssysteme in Bezug auf Datensicher- heit beurteilen und anwenden h) Netzwerkanwendungen und -systeme testen i) Konfigurationsdaten und Einstellungen dokumentieren | ||||
III.9 | digitale Druckform- herstellung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.9) | a) Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsablauf festle- gen und Arbeitsschritte planen b) Daten auf Verwendbarkeit prüfen, Standards beachten c) Auftragsdateien an der Eingabeeinheit erstellen, Daten importieren d) Seiten digital ausschießen, Seitenpositionen fest- legen, Kontrollelemente integrieren, Arbeitsergebnis prüfen e) Revisionsmuster erstellen und prüfen f) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen g) Ausgabesysteme bedienen, Grundeinstellung kontrol- lieren und anpassen, Standardisierungen für die Druckformherstellung berücksichtigen h) Druckformen aus digitalen Datenbeständen herstellen i) Druckformen auf Vollständigkeit und die Bedingungen des weiteren technischen Druckprozesses visuell kon- trollieren und messtechnisch prüfen j) Anlagen und Systeme warten und pflegen | 12 | |
III.10 | Digitaldruck (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.10) | a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und als Druckjobs (Auftragsdateien an der Eingabeeinheit) für den Druckprozess bereitstellen b) angelieferte Daten und Personalisierungsvorgaben für Druckjobs mit variablen Daten prüfen und vorbereiten c) Druckjobs mit variablen Daten unter Berücksichtigung von Auftragsparametern programmieren und Ergebnis prüfen d) Digitaldruckmaschine für den Ausgabeprozess vorbe- reiten und dabei qualitätssichernde Maßnahmen durchführen e) Druckjobs ausgeben f) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umset- zung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und korrigieren g) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren h) technische Einrichtung pflegen und warten | 12 | |
III.11 | Reprografie II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.11) | a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und Medien ausgeben b) Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen c) großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück sowie in Kleinserie herstellen d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen | 12 | |
III.12 | Mikrografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.12) | a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren herstellen und Suchmarken setzen b) Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen c) Mikrofilme digitalisieren, auf digitalen Datenträgern speichern und prüfen d) Mikrofilme entwickeln, umkehrentwickeln und Ent- wicklungsablauf überwachen e) mit digitalen Verfahren maßstäbliche Veränderungen ausgeben | 12 | |
III.13 | Tiefdruckformherstellung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.13) | a) Auftragsplanung nach Zylindergröße, Zylinderumfang und Druckmaschine durchführen b) Schema zur Auftragsplanung erstellen c) Seiten einlesen d) Daten für die Bebilderung konvertieren e) Prüfdruck zur Kontrolle erstellen f) Fehlstellen, die bei der Zylinderherstellung auftreten, beheben g) Korrekturen nach Unternehmens- und Kundenwün- schen ausführen h) Produktionseinheiten kalibrieren i) Druckbild auf den Zylinder aufbringen j) Produktionsvorgänge dokumentieren k) Zylinder verwalten sowie transportieren l) technische Einrichtungen pflegen und warten m) Andruck prüfen und beurteilen | 12 | |
III.14 | Redaktionstechnik II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.14) | a) Seitenlayout von Presseerzeugnissen nach redaktio- nellen Vorgaben erstellen b) Infografiken, Diagrammgrafiken und Schaubilder nach redaktionellen Vorgaben gestalten und erstellen c) Film- und Videosequenzen bearbeiten und für die Ver- öffentlichung aufbereiten d) mit Redaktionssystemen Texte, Grafiken und Bilder für Zeitungs- und Zeitschriftenseiten sowie für Online- erzeugnisse integrieren e) Zeitungs- und Zeitschriftenseiten nach technischen und typografischen Anforderungen sowie nach redak- tionellen Vorgaben umbrechen f) redaktionell gestaltete Beiträge und Seiten für Online- medien aufbereiten und in das Ausgabemedium ein- stellen g) aus vorliegenden redaktionellen Beiträgen und werb- lichen Vorlagen Onlineangebote gestalten, aktualisie- ren und Verknüpfungen herstellen h) technische Arbeiten, Datengestaltung und -pflege in der Nachrichtenredaktion vorbereiten, durchführen und betreuen i) Content-Management-Systeme einsetzen und be- treuen | 12 | |
III.15 | Fotogravurzeichnung III (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.15) | a) rapportiertes Layout erstellen b) Muster nachbearbeiten, Farbauszüge erstellen und Nahtlosretuschen durchführen | 12 | |
III.16 | Musiknotenherstellung III (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.16) | a) Auftragsunterlagen für die Musiknotenherstellung be- werten und Manuskriptvorlagen aufbereiten b) Auftrag nach Kunden- und Redaktionsvorgaben vor- bereiten c) Auftrag für die Musiknotenherstellung definieren d) notenspezifische Stilvorlagen definieren und anwen- den e) musikrelevante Zeichen und Schriften erfassen f) Musiknotenseiten nach ästhetischen Gesichtspunkten aufbauen und auf Grundlage fachspezifischer Stich- regeln gestalten g) Einzelstimmen unter Beachtung von instrumental- spezifischen Besonderheiten extrahieren und charak- teristische Stichnoten nach musikalischen Gesichts- punkten einfügen h) Korrekturen nach Kunden- und Redaktionsvorgaben ausführen i) Daten für eine Zweitverwertung umarbeiten und neu gestalten j) Produktionsdaten für Weiterverarbeitung erstellen | 12 | |
III.17 | Verpackungsgestaltung III (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.17) | a) Auftragsunterlagen unter Berücksichtigung von Kun- denvorstellungen für die Herstellung von Packmitteln bewerten b) Konzepte für individuelle, zeit- und projektbezogene Packmittel entwickeln c) unterschiedliche Möglichkeiten der Weiterverarbei- tung von Packmitteln bei der Gestaltung berücksich- tigen d) Einteilungen für Kalkulation, Druckformherstellung und Stanzformenbau erstellen e) Packmittelmuster unter Berücksichtigung von Ferti- gungsverfahren, Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwen- dungszweck und Transportart gestalten und konstru- ieren | 12 | |
III.18 | Geografik III (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.18) | a) raumbezogene Informationen, Texte, Grafiken und Bil- der aufbereiten b) redaktionelle Bearbeitung von raumbezogenen Infor- mationsmodellen, einschließlich Titel, Legende und Rückseite, durchführen c) Bild-, Text-, Grafik- und Audiodaten in raumbezogene Informationen einbinden und multimediale Produkte herstellen d) raumbezogene Daten für verschiedene Präsentations- formen gestalten e) mit geografischen Informationssystemen kommuni- zieren und digitale Basisdaten aufbereiten | 12 | |
III.19 | Dekorvorlagen- herstellung III (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.19) | a) keramische Farben für Dekore festlegen, Bilddateien in Echtfarben separieren und für druck- und brenn- spezifische Gegebenheiten optimieren b) Druck- und Brandergebnis auf Qualität prüfen, mit den Vorlagen abstimmen und entsprechend den Qualitäts- vorgaben optimieren c) Dekorkollektionen gestalten und produktspezifisch abstimmen | 12 | |
III.20 | großformatiger Digitaldruck II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.20) | a) Druckdaten auswählen und als Druckjobs (Auftrags- dateien an der Eingabeeinheit) für den Druckprozess bereitstellen b) Druckprofile für Druckmaterialien erstellen c) Digitaldrucke erstellen, nach Qualitätsstandards, Kun- denvorgaben und Vorlagen prüfen sowie Maschinen- lauf überwachen und steuern d) Druckprodukte veredeln, Endprodukte konfektionieren und Qualitätskontrolle durchführen, Auftrag versand- fertig machen e) Produktionsdaten sichern und archivieren f) systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten ausführen | 12 | |
III.21 | 3-D-Standbild (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.21) | a) 3-D-Inszenierung auf- und nachbereiten b) globale, insbesondere bildbasierte Beleuchtung unter- scheiden und anwenden c) anwendungsbezogene Voreinstellungen zu Art und Güte von Bildberechnungen vornehmen, testen, er- gebnisorientiert einsetzen und Rechenprozess starten d) Postproduktion, insbesondere Mehr-Ebenen-Techni- ken, für die Bildaufbereitung einsetzen e) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten | 12 | |
III.22 | Contenterstellung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.22) | a) Themenvorschläge unterbreiten und abstimmen b) Text- und Bildrecherchen durchführen und Ergebnisse für die weitere Bearbeitung aufbereiten c) Texte unter Berücksichtigung medien- und zielgrup- penspezifischer Anforderungen erstellen d) Texte unter Berücksichtigung von Suchmaschinen- algorithmen optimieren e) Video- und Animationssequenzen bearbeiten und in unterschiedliche Medienkanäle einbinden f) Content-Management-Systeme einsetzen und be- treuen g) Onlinecommunitys betreuen | 12 | |
III.23 | Kommunikationsplanung und Erfolgskontrolle (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.23) | a) Varianten der Medienvernetzung analysieren, im Hin- blick auf das Kommunikationsziel prüfen, dabei Wech- selwirkungen der unterschiedlichen Medien berück- sichtigen b) Kommunikationsmaßnahmen für die Ausgabe in ver- schiedenen Medienkanälen einschließlich der Verbrei- tung von Werbeinformationen zwischen den Kunden konzipieren, dabei die Interaktion mit Zielgruppen so- wie Bindung der Endkunden des Auftraggebers be- achten | 12 | |
c) Zielgruppenprofile durch Auswertung von Nutzerdaten erstellen d) Instrumente zur Kontrolle der Wirksamkeit einsetzen, Ergebnisse bewerten und Maßnahmen ableiten e) bei der Erarbeitung von Leistungsindikatoren für Kom- munikationsmaßnahmen mitwirken f) Ergebnisse der Marketing- und Kommunikationsmaß- nahmen dokumentieren, Budgetkontrolle durchführen, Rentabilität ermitteln und Folgerungen für künftige Maßnahmen ableiten | ||||
III.24 | Flexografie III (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.24) | a) Erzeugnisse der Flexografie unter Berücksich- tigung von Wirkung und Funktion konzipieren b) Verzerrungen von Flexodruckplatten und Rol- lenstempeln berücksichtigen c) Bildeigenschaften und Rasterung nach Stem- pelkriterien und drucktechnischen Kriterien ab- stimmen d) Gestaltungselemente, insbesondere Schrift, Li- nie, Grafik, auswählen und kombinieren e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Gestaltung von Stempeln und Gravuren berücksichtigen f) Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und Kontrollelemente integrieren g) Stempelplatten visuell und messtechnisch prü- fen h) Ausgabeprozesse auftragsspezifisch auswäh- len, unter Einhaltung von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren i) Korrekturabzüge erstellen und prüfen j) Produkte ausgeben, endfertigen und montieren k) Maschinenwerte für Gravuren ermitteln, Gra- viermaschinen einstellen und Gravuren anferti- gen l) Ergebnisse auf Einhaltung von Kunden- und Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichun- gen korrigieren m) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Einstellungen optimieren n) Anlagen warten und pflegen | 12 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung V. v. 5. Februar 2016 BGBl. I S. 175 m.W.v. 1. August 2016
Frühere Fassungen von Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung vom 05.02.2016 BGBl. I S. 175 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10642/a181131.htm