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§ 2 - Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung (BehAppMstrV)
V. v. 30.04.2013 BGBl. I S. 1203 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 79 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 7110-3-191 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 7110-3-191 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
- 1.
- auftragsbezogene Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen; Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
- 4.
- Produktions-, Montage- und Instandhaltungsaufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs-, Füge- und Umformtechniken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 5.
- technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen; Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,
- 6.
- Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe, einschließlich der Verfahren zur Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie des Korrosionsschutzes, bei der Planung, Fertigung und Instandsetzung berücksichtigen,
- 7.
- Materialbedarfe und Materialzuschnitte, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, festlegen,
- 8.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
- 9.
- produktions- und verfahrenstechnische Anlagen und Anlagenteile, insbesondere Behälter, Dampferzeuger, Wärme- und Kältetauscher aus hoch-, niedrig- und unlegierten Stählen, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie Rohre, Rohrleitungen und Formstücke für alle Medien im gesamten Druck- und Temperaturbereich einschließlich der Tragkonstruktionen und Befestigungen planen, berechnen, konstruieren, fertigen, installieren und dokumentieren; bei den Planungsarbeiten sind energie- und ressourceneffiziente Aspekte zu berücksichtigen,
- 10.
- Anlagen und Anlagenteile unter Berücksichtigung von Prüf- und Messtechniken auf Funktion und Dichtigkeit prüfen, warten, instand setzen, dokumentieren und in Betrieb nehmen,
- 11.
- Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,
- 12.
- Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 13.
- Baustelleneinrichtungen planen und überwachen sowie Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,
- 14.
- Kupferschmiedearbeiten entwerfen, anfertigen, montieren und instand setzen,
- 15.
- Betriebseinrichtungen, insbesondere Maschinen, Geräte und Werkzeuge, überwachen,
- 16.
- durchgeführte Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10643/a181135.htm