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§ 11 - Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung (BehAppMstrV)
V. v. 30.04.2013 BGBl. I S. 1203 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 79 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 7110-3-191 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 7110-3-191 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen V. v. 28. Februar 2020 BGBl. I S. 246 m.W.v. 6. März 2020
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Frühere Fassungen von § 11 BehAppMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.03.2020 | Artikel 11 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen vom 28.02.2020 BGBl. I S. 246 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 BehAppMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BehAppMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BehAppMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
Artikel 11 1. MstrPrüfVÄndV Änderung der Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung
... durch die Wörter „die erforderlichen fachtheoretischen" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsvorschrift Ein ... ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Übergangsvorschrift Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar ...
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