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Änderung § 1 BehAppMstrV vom 06.03.2020
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§ 1 BehAppMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung | § 1 BehAppMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gegenstand | |
(Text alte Fassung) Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk. | (Text neue Fassung) Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Behälter- und Apparatebauer-Handwerk. |
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