Änderung § 3 BehAppMstrV vom 06.03.2020

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§ 3 BehAppMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
§ 3 BehAppMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I


(Text alte Fassung)

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Behälter- und Apparatebauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(Text neue Fassung)

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Behälter- und Apparatebauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch und

2. eine Situationsaufgabe.






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