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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice (1. AgrarFachkAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 4 Nummer 4 wird das Wort „vier" durch das Wort „drei" und die Angabe „20" durch die Angabe „30" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird im Wortlaut vor Buchstabe a das Wort „vier" durch das Wort „drei" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 7 wird die Angabe „120" durch die Angabe „90" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" und die Angabe „15" durch die Angabe „30" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 wird die Angabe „120" durch die Angabe „90" ersetzt.
- c)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „40" durch die Angabe „35" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „15" durch die Angabe „20" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Mai 2013.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung Robert Kloos
In Vertretung Robert Kloos
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