Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2013 FPStatG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 9a (neu), § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, mWv. 1. Januar 2015 § 5

Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Bürgschaften" durch die Wörter „Sicherheiten für Schulden" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 6 wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 10 wird nach dem Wort „bis" die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen, gehören zu den in Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Jahresrechnung" durch das Wort „Haushaltsrechnung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

bb)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „von Bund und Ländern" gestrichen und werden jeweils vor dem Wort „Gruppierungsplanes" die Wörter „jeweils festgelegten" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,

2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen,

3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,

4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Erträge und Aufwendungen sowie die Investitionsausgaben.

Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:

1.
jährlich

a)
nach Arten;

b)
in fachlicher Gliederung;

2.
alle vier Jahre

a)
die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;

b)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen, Technologiebereichen und Art der Forschungstätigkeit."

f)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahlungen oder -auszahlungen 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan zu unterteilen ist;

4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen nach Arten."

g)
Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„(7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan zu unterteilen ist;

4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.

(8) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahlungen oder -auszahlungen 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan zu unterteilen ist,

4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen, wobei die Investitionen nach Arten zu unterteilen sind.

Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva

Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:

a)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils nach Schuldarten und Gläubigern zu unterteilen ist;

b)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

c)
den Stand der Schulden bei Kreditinstituten und inländischen Unternehmen, die nicht öffentliche Unternehmen oder Kreditinstitute sind, und bei natürlichen und juristischen Personen des Auslandes, soweit sie nicht zu den Kreditinstituten zählen, wobei jeweils nach dem Jahr der Fälligkeit zu unterteilen ist;

d)
die Summe der Bürgschaften und die berichtigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres, wobei jeweils nach Bürgschaftsnehmern zu unterteilen ist;

e)
die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

f)
die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

g)
die Schuldenübernahmen nach Schuldarten, wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

h)
die Schuldenerlasse und den Verzicht auf Forderungen nach Schuld- und Forderungsarten, wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

i)
den Stand der Finanzaktiva, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind, wobei nach Arten zu unterteilen ist;

2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nicht dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:

a)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils nach Schuldarten und Gläubigergruppen zu unterteilen ist;

b)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;

c)
die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen im Laufe des Jahres nach Gläubigergruppen;

d)
die Schuldenaufnahmen und -tilgungen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;

e)
die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres, wobei jeweils nach Gläubigergruppen zu unterteilen ist;

f)
die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;

g)
die Summe der Bürgschaften und die berichtigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres;

3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jährlich zum 31. Dezember die Garantien und sonstigen Gewährleistungen und die berichtigte Summe der Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres, wobei jeweils nach den aus der Garantie oder Gewährleistung unterschiedlichen Begünstigten zu unterteilen ist;

4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, sofern sie nach § 3 Absatz 8 herangezogen werden, folgende Erhebungsmerkmale vierteljährlich zum Quartalsende:

a)
den Stand der Schulden jeweils nach Schuldarten und Gläubigern;

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

 
 
b)
die finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind und soweit diese Transaktionen nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
§ 3 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „Dienst- oder Lebensaltersstufe" durch das Wort „Dienstaltersstufe" ersetzt und werden die Wörter „Ortszuschlagsstufe oder" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, auch nach Monat und Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,".

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

dd)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3" wird durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 10" ersetzt.

ee)
Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.

ff)
In Nummer 9 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7" ersetzt.

gg)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zusätzlich werden bei den in § 2 Absatz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten auch die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet erfasst."

b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 10" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird nach dem Wort „Bildungsabschluss" ein Komma eingefügt, wird das Wort „und" gestrichen, wird nach dem Wort „Staatsangehörigkeit" ein Komma und werden die Wörter „die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet" eingefügt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan."

b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.

8.
§ 8 wird aufgehoben.

9.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale

Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 die Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,

2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich."

10.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Datenbank Berichtskreismanagement

(1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche Datenbank Berichtskreismanagement.

(2) Die Datenbank darf verwendet werden

1.
zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1,

2.
zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden,

3.
für das Statistikregister,

4.
für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2,

5.
für Analyse- und Auswertungszwecke.

Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Daten verwenden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1:

1.
Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörigkeit nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96, regionale Zuordnung der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene, Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und Produkt,

2.
Anschrift der Erhebungseinheit, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner, sofern diese keine natürlichen Personen sind, sowie deren Anteil am Nennkapital und Stimmrecht; Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil am Nennkapital und Stimmrecht,

3.
organisatorischer Regionalschlüssel, Regionalschlüssel der Sitzgemeinde, Einwohnerzahl in der Sitzgemeinde und Einwohnerzahl des organisatorischen Regionalschlüssels,

4.
Datum der Eingliederung und Ausgliederung,

5.
Art der Buchführung und der Haushaltssystematik,

6.
Identifikationsnummer des Statistikregisters und erhebungsspezifische Kennnummern,

7.
Rechtsform, Verwaltungsform, Eignerstatus und Besitzverhältnis,

8.
Wirtschaftszweig, Einzelplan und Kapitel, Umsatzsteuerpflicht und Angaben zur Art der Datenlieferung,

9.
Beschäftigungsbereich und Hochschulart, Klassifikation, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit.

Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:

1.
Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes,

2.
Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes,

3.
dem Statistikregister und

4.
allgemein zugänglichen Quellen.

(5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelangaben

1.
zum Kreis der zu Befragenden,

2.
zur statistischen Zuordnung der zu Befragenden sowie

3.
zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2.

(6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen Merkmalen übernehmen und insoweit von einer gesonderten Erhebung absehen."

11.
In § 10 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10" ersetzt.

12.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

ddd)
In Buchstabe d wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 10" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt und werden nach dem Wort „das" die Wörter „Haushalts-, Kassen- und" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§§ 6, 7 und 8" durch die Angabe „§§ 6 und 7" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe b werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 7, 8 und 10" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Erhebung nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;

2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 die Leiterinnen und Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Leiterinnen und Leiter dieser Erhebungseinheiten;

4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 die Leiterinnen und Leiter oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten."

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 5" durch die Angabe „§§ 3 und 4", die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 7" sowie die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 10" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Die Statistik nach § 3 wird bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei den kameral buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(3) Die Statistik nach § 5 wird bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Statistik nach § 5 Nummer 4 Buchstabe a wird bei den kameral buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Angabe „§§ 6 bis 8" wird durch die Angabe „§§ 6 und 7", die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7", die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8" sowie die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 10" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.

14.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden."

15.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 9a Absatz 5" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nicht-statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist."

16.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Veröffentlichung

Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, betroffen sind."


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2013 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b am 1. Januar 2015 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble