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Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (3. LFGBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2013 LFGB § 17a (neu), § 23, § 23a, § 40, § 42, § 43, § 44, § 46, § 49a (neu), § 56, § 58, § 59, § 60, § 72, § 75

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der § 17 betreffenden Zeile wird folgende § 17a betreffende Zeile eingefügt:

„§ 17a Versicherung".

b)
Nach der § 49 betreffenden Zeile wird folgende § 49a betreffende Zeile eingefügt:

„§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern".

2.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a Versicherung

(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt

1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5.000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,

2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5.000 Tonnen und nicht mehr als 50.000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und

3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50.000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,

jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel

1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und

2.
an einen Betrieb abgibt, der

a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und

b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.

Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann noch vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln hergestellt worden ist.

(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde."

3.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

„5.
das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Gegenständen zu verbieten oder zu beschränken, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen,

6.
das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Materialien oder Gegenständen zu verbieten oder zu beschränken, die dazu bestimmt sind, beim Halten von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, verwendet zu werden und dabei mit diesen Tieren in Berührung zu kommen und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von Tieren aufgenommen werden, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs

a)
in das Tier übergehen und dies für die von diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel ein Verkehrsverbot zur Folge haben kann, oder

b)
auf das Tier einwirken und dies eine Schädigung der Gesundheit des Tieres zur Folge haben kann."

4.
§ 23a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 12 wird aufgehoben.

4a.
In § 40 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,".

5.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den Verkehr gebracht worden ist, eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes verursacht werden kann oder verursacht worden ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde die Angaben

1.
zu dem Lebensmittel,

2.
zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des Lebensmittels,

3.
zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift sowie zu den Kontaktdaten

a)
des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt worden oder in den Verkehr gelangt ist, und

b)
der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder Personen, an die das Lebensmittel geliefert wurde,

c)
der Endverbraucher, die das Lebensmittel verzehrt haben und der zuständigen Behörde von einer möglichen Erkrankung Mitteilung gemacht haben, sofern diese in die damit verbundene Datenübermittlung an die nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde schriftlich eingewilligt haben,

4.
zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem Zeitraum der Abgabe sowie

5.
zu dem festgestellten Krankheitserreger

zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um die Proben, Isolate und Nachweise über die Feststellung des Krankheitserregers zu ergänzen und nur mitzuteilen, sofern sie

1.
der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorliegen und

2.
für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständig ist, erforderlich sind."

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

6.
In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.

7.
Dem § 44 Absatz 4a und 5a wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1."

8.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
über die Art und Weise der Probenahme, auch im Falle des Fernabsatzes von Erzeugnissen, zu treffen und die Einzelheiten des Verfahrens hierfür zu regeln,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nachweisen über die Feststellung von oder über die Übermittlung von Informationen über

a)
Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Erzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von anderen Betrieben beziehen oder an andere Betriebe abgeben,

b)
Name und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer der in Buchstabe a genannten Erzeugnisse und lebenden Tiere,".

bbb)
Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Häufigkeit von amtlichen Untersuchungen oder Probenahmen bei Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,

4.
Vorschriften zu erlassen über die Durchführung der Überwachung, die Handhabung der Kontrollen in Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden,".

ccc)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 5 und 6.

bb)
In Satz 2 wird

aaa)
in Nummer 2 nach dem Wort „Begleitpapieren" ein Komma angefügt;

bbb)
nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
Satz 1 Nummer 2 können

a)
Art, Form und Umfang der Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung,

b)
Art, Form und Umfang der Informationen und zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise diese anderen Betrieben oder den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,".

9.
Nach § 49 wird folgender neuer § 49a eingefügt:

„§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern

Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden."

10.
In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und g wird jeweils das Wort „von" gestrichen.

11.
§ 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1, L 278 vom 25.10.2011, S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1282/2011 (ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 22) geändert worden ist, verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt oder

b)
entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 bei der Herstellung einer Kunststoffschicht in einem Material oder einem Gegenstand aus Kunststoff einen nicht zugelassenen Stoff verwendet."

12.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a.
entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte Versicherung besteht,".

bb)
In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 5," durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5," ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt, oder

b)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt."

13.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
§ 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 10a, 11 bis 20 oder Nummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 6 oder Nummer 7 oder Absatz 3".

bb)
Die Wörter „bezeichnete Handlung" werden durch die Wörter „bezeichneten Handlung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 26 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23 Nummer 2 bis 4, § 23a Nummer 5 bis 9 oder Nummer 12" durch die Angabe „§ 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er

a)
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwischenstufe ihrer Herstellung oder einen zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen, oder

b)
entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."

d)
In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „des Absatzes 3 Nummer 1" durch die Wörter „des Absatzes 3 Nummer 1 und 3" ersetzt.

14.
In § 72 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit der Europäischen Kommission" die Wörter „, Einrichtungen der Europäischen Union" eingefügt.

15.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) § 17a ist erst ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.



 

Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. LFGBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. LFGBuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
§ 44 TierGesG Änderung weiterer Vorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist, werden die Wörter ...

Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
B. v. 03.06.2013 BGBl. I S. 1426
Bekanntmachung LFGBNB 2013
... 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708), 6. den am 28. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319), 7. den am 1. Mai 2014*) in Kraft ...