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Änderung § 39 TierGesG vom 01.10.2017
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§ 39 TierGesG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung | § 39 TierGesG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Weitergehende Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen zu verbieten oder zu beschränken. 2 § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht getroffen werden können, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen zu verbieten oder zu beschränken. 2 § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend. |
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf lebende und tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse Vorschriften in entsprechender Anwendung 1. des § 6, 2. des § 7, 3. des § 8, 4. des § 9 oder 5. des § 26 zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle nicht im Inland vorkommender Tierseuchen die Tötung von Tieren vorzuschreiben; die §§ 37 und 38 Absatz 1, 2, 4, 10 und 11 gelten entsprechend. |
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