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Änderung § 10 TierGesG vom 26.11.2019
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§ 10 TierGesG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 10 TierGesG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 100 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Monitoring | |
(1) 1 Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. 2 In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern einbezogen werden. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Durchführung des Monitorings, | |
(Text alte Fassung) 2. die Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren, | (Text neue Fassung) 2. die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren, |
3. die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und 4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter zu regeln. |
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