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Synopse aller Änderungen des TierGesG am 21.11.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. November 2018 durch Artikel 1 des TierGesGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierGesG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TierGesG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
TierGesG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2018 BGBl. I S. 1850

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
    § 4 Anzeigepflicht
    § 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
    § 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
    § 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
    § 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
    § 9 Tierseuchenfreiheit
    § 10 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika
    § 11 Inverkehrbringen und Anwendung
    § 12 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
    § 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
    § 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
    § 15 Grundsatz der Entschädigung
    § 16 Höhe der Entschädigung
    § 17 Ausschluss der Entschädigung
    § 18 Entfallen der Entschädigung
    § 19 Teilweise Entschädigung
    § 20 Entschädigungspflichtiger
    § 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
    § 22 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenerhebung
    § 23 Datenerhebung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
    § 24 Überwachung
    § 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
    § 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
    § 27 Friedrich-Loeffler-Institut
    § 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
    § 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
    § 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen, Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 31 Strafvorschriften
    § 32 Bußgeldvorschriften
    § 33 Einziehung
Abschnitt 10 Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
    § 34 Aufgabenübertragung
    § 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
    § 36 Schiedsverfahren
    § 37 Anfechtung von Anordnungen
    § 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
    § 39 Weitergehende Maßnahmen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 39a Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
    § 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
    § 42 Gebühren
    § 43 Übergangsvorschriften
    § 44 Änderung weiterer Vorschriften
    § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel

§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

1. über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,

2. über

a) den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,

b) die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,

3. über

a) den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung oder Beseitigung,

b) die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, Einrichtungen oder Gegenständen,

c) die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der Beseitigung der Behälter,

4. über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen,

5. über

a) die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere,

b) die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen,

c) Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen,

d) das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen,

e) das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Bücher,

6. über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung derer Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können,

7. über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit

a) lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oder

b) Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tierseuchenerregern sind oder sein können,

Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd- und Fischereiausübungsberechtigter sowie sonstiger Personen, die ohne Jagd- und Fischereiausübungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder Fischerei befugt sind,

8. über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung kommen oder kommen können, insbesondere

a) das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder Kontrollbüchern,

b) die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen,

c) die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,

9. über die Kennzeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel, von

a) Tieren oder Teilen von Tieren,

b) Erzeugnissen oder

c) Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,

10. über

a) Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger,

b) therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,

c) die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,

11. über

a) die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten,

b) die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken,

c) die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen und Handel,

d) Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter Fische aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder gegen das Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Fischen,

12. über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren,

13. über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen,

14. über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen,

15. über die Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen,

16. über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb,

17. über

vorherige Änderung nächste Änderung

a) den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die Tierseuche empfängliche Tiere befinden,



a) den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die Tierseuche empfängliche Tiere aufhalten,

b) die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,

18. über die Sperre

a) von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben,

b) von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen Verschleppung des Tierseuchenerregers,

c) eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines bestimmten Tierseuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,

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18a. über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten,

19. über das Abfischen von Fischen und das Einbringen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,

20. über das Töten

a) seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,

b) empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Tierseuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,

c) nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder

d) von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,

sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der Streu,

21. über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen,

22. über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder Registrierung,

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23. über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17 und 18,



23. über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 28a und 28c,

24. über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse,

25. über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher Maßnahmen,

26. über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen,

27. über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder Fische haltender Betriebe,

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28. über eine verstärkte Bejagung,



28. über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd,

28a. über die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung,

28b. über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten,

28c. über das Anlegen von Jagdschneisen,


29. über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer Tierseuche.

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(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18 und 20 bis 28 können auch zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.



(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18, 20 bis 28a und 28c können auch zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.

(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.

(4) 1 Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren haben. 2 Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt werden.

(5) 1 Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten. 2 Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. 3 Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. 4 Die zuständige Behörde kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. 5 Die Sätze 2 und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.

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(6) 1 In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden

1. zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung,

2. zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung

an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten. 2 Ist eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der Tierseuche nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten anordnen. 3 In diesem Fall ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf dessen Verlangen zu überlassen. 4 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu regeln.

(7) 1 Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. 2 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) 1 Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,

1. dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist,

2. der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,

kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. 2 Eine aus anderen Gründen als aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum Anlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. 3 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) 1 Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. 2 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 37 Anfechtung von Anordnungen


1 Die Anfechtung einer Anordnung

1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere,

2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren,

3. eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes,

4. über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,

5. der Tötung von Tieren,

6. der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder Erzeugnissen,

7. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,

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8. eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,

9. über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd,

10. der Suche nach verendeten wildlebenden Tieren,

11. eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen,

12. über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,

die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit

1. eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist.



2. die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist,

3. die Bejagung oder die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden
ist.

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§ 39a (neu)




§ 39a Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich


vorherige Änderung

 


(1) Führen Beschränkungen des Eigentums in Folge von Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 18a, 28, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 6, Nummer 28b oder 28c oder von Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Vorschrift erlassen worden sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit der Berechtigte nicht Ersatz nach § 6 Absatz 7, 8 oder 9 zu erlangen vermag.

(2) 1 Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. 2 Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. 3 Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(3) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, insbesondere die Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.