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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin (Brau/MälzAusbV k.a.Abk.)
V. v. 08.12.1995 BGBl. I S. 1624; aufgehoben durch § 8 V. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 186, 1202
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-195 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-195 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- 4.
- Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- fachbezogene Rechtsvorschriften anwenden,
- 6.
- Reinigen und Desinfizieren,
- 7.
- technische Einrichtungen, Verfahrenstechnik,
- 8.
- mikrobiologische und technisch-analytische Grundlagen,
- 9.
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe beurteilen, lagern und einsetzen,
- 10.
- Malz herstellen,
- 11.
- Würze gewinnen, kühlen und klären,
- 12.
- Bier vergären, lagern und reifen,
- 13.
- Bier filtrieren,
- 14.
- Bier abfüllen und verpacken,
- 15.
- Ausschank und Produktpflege.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Brau/MälzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Brau/MälzAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 Brau/MälzAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1066/a15541.htm