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Änderung § 12 NotSanG vom 01.08.2022
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§ 12 NotSanG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 12 NotSanG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ausbildungsvertrag | |
(1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen. (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten: 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird, 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung, 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit, 5. die Dauer der Probezeit, 6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, 7. die Dauer des Urlaubs, 8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und 9. die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen und Dienstvereinbarungen. (3) 1 Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Ausbildungsträgers berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. 2 Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. (4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. |
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