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Änderung § 2a NotSanG vom 27.07.2023

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§ 2a NotSanG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2023 geltenden Fassung
§ 2a NotSanG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7c G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter


(Text alte Fassung)

Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn

(Text neue Fassung)

Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver oder medikamentöser Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn

1. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und

2. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.



(heute geltende Fassung)