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Änderung § 23 NotSanG vom 23.04.2016

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§ 23 NotSanG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 23 NotSanG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde


(1) 1 Wer beabsichtigt, im Sinne des § 22 Absatz 1 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. 2 Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person einen Staatsangehörigkeitsnachweis, einen Berufsqualifikationsnachweis und eine der beiden folgenden Bescheinigungen vorzulegen:

1. eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Notfallsanitäterin oder als Notfallsanitäter in einem anderen Mitgliedstaat; dabei darf der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein, oder

2. im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf des Notfallsanitäters entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person einen Staatsangehörigkeitsnachweis, einen Berufsqualifikationsnachweis, eine der Bescheinigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie die Erklärung nach Nummer 3 vorzulegen:

1. eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Notfallsanitäterin oder als Notfallsanitäter in einem anderen Mitgliedstaat; dabei darf der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein und es dürfen keine Vorstrafen vorliegen oder

2. im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf des Notfallsanitäters entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat, und

3. eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.


2 Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)