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Änderung § 24 NotSanG vom 23.04.2016
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§ 24 NotSanG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung | § 24 NotSanG n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 30 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde | |
(1) Die zuständige Behörde prüft im Fall der erstmaligen Dienstleistungserbringung den nach § 23 Absatz 2 Satz 1 vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis. | |
(Text alte Fassung) (2) § 2 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. (3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 § 2 Absatz 4 und 4a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. 2 Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern. (3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprüfung. |
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