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Änderung § 25 NotSanG vom 23.04.2016
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§ 25 NotSanG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung | § 25 NotSanG n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 30 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde | |
(Text alte Fassung) Einer oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Notfallsanitäters auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er 1. als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, | (Text neue Fassung) 1 Einer oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Notfallsanitäters auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er 1. als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, |
2. über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt. | |
§ 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | 2 § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
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