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Abschnitt 3 - Notfallsanitätergesetz (NotSanG)

Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 7c G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2014, § 11 ab 28.05.2013; FNA: 2124-24 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis

§ 12 Ausbildungsvertrag



(1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:

1.
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,

2.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

3.
Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,

4.
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,

5.
die Dauer der Probezeit,

6.
Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,

7.
die Dauer des Urlaubs,

8.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und

9.
die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen und Dienstvereinbarungen.

(3) 1Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Ausbildungsträgers berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. 2Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.

(5) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.




§ 13 Pflichten des Ausbildungsträgers



(1) Der Ausbildungsträger ist verpflichtet,

1.
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 4) in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann, und

2.
der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

(2) 1Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der Schülerinnen und Schüler angemessen sein. 2Während der praktischen Ausbildung an einer genehmigten Lehrrettungswache können die Schülerinnen und Schüler auch zu regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten herangezogen werden, wenn die Teilnahme am Einsatzdienst dem Zweck der Ausbildung dient und sich der Ausbildungsträger nach einer Überprüfung ihrer Kompetenz vergewissert hat, dass die Schülerin oder der Schüler dazu in der Lage ist.


§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers



1Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,

1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,

2.
die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und

3.
die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.


§ 15 Ausbildungsvergütung



(1) Der Ausbildungsträger hat der Schülerin oder dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.

(2) 1Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. 2Kann die Schülerin oder der Schüler aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.


§ 16 Probezeit



1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Die Probezeit beträgt vier Monate.


§ 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses



(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag beim Ausbildungsträger bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.


§ 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses



(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

a)
wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder

b)
wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, sowie

2.
von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

(3) 1Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.

(4) 1Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. 2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.


§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis



Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.


§ 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen



(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.

(2) 1Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. 2Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1.
die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld zu zahlen,

2.
Vertragsstrafen,

3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und

4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.


§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts



Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die

1.
die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder

2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.