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Synopse aller Änderungen des NotSanG am 04.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. März 2021 durch Artikel 12 des MTARefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NotSanG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

NotSanG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
NotSanG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    § 1 Führen der Berufsbezeichnung
    § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
    § 3 Unterrichtungspflichten
    § 3a Vorwarnmechanismus
Abschnitt 2 Ausbildung
    § 4 Ausbildungsziel
    § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
    § 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
    § 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
    § 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
    § 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
    § 10 Anrechnung von Fehlzeiten
    § 11 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
    § 12 Ausbildungsvertrag
    § 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
    § 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
    § 15 Ausbildungsvergütung
    § 16 Probezeit
    § 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
    § 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
    § 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
    § 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
    § 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
    § 22 Dienstleistungserbringende Personen
    § 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
    § 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
    § 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
    § 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
Abschnitt 5 Zuständigkeiten
    § 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
    § 28 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
    § 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
    § 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
    § 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
    § 32 Übergangsvorschriften
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn

1. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und

2. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 22 Dienstleistungserbringende Personen


(1) 1 Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Absatz 4 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. wenn der Beruf des Notfallsanitäters oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,



2. wenn der Beruf des Notfallsanitäters oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. 2 Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. 3 In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

(2) Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, zwar vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf jedoch nicht vollzogen werden kann, da die betroffene Person keine deutsche Berufserlaubnis besitzt.

(4) § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde


(1) 1 Wer beabsichtigt, im Sinne des § 22 Absatz 1 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. 2 Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(2) 1 Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person einen Staatsangehörigkeitsnachweis, einen Berufsqualifikationsnachweis, eine der Bescheinigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie die Erklärung nach Nummer 3 vorzulegen:

1. eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Notfallsanitäterin oder als Notfallsanitäter in einem anderen Mitgliedstaat; dabei darf der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein und es dürfen keine Vorstrafen vorliegen oder

vorherige Änderung

2. im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf des Notfallsanitäters entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat, und



2. im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf des Notfallsanitäters entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat, und

3. eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2 Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.