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Artikel 3 - Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (NotSanGEG k.a.Abk.)

G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 (Nr. 25); Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe 5
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Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 ÄApprO § 6

In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2013 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Rettungsassistent," die Wörter „als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 NotSanGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSanGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 NotSanGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1, 3 und 4 treten mit Ausnahme des Artikels 1 § 11 am 1. Januar 2014 in Kraft. Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 2 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt ...