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Artikel 3 - Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (NotSanGEG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2013 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Rettungsassistent," die Wörter „als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter," eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 NotSanGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSanGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 NotSanGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1, 3 und 4 treten mit Ausnahme des Artikels 1 § 11 am 1. Januar 2014 in Kraft. Das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 2 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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