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Artikel 4 - Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (NotSanGEG k.a.Abk.)

G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 (Nr. 25); Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe 5
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Artikel 4 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 BPolLV Anlage 2

In Anlage 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) werden in der Zeile Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Spalte Bildungsvoraussetzungen nach den Wörtern „Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz" die Wörter „oder als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 NotSanGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSanGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 NotSanGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1, 3 und 4 treten mit Ausnahme des Artikels 1 § 11 am 1. Januar 2014 in Kraft. Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 15.10.2014 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 BPolLVÄndV Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt ...