Tools:
Update via:
§ 6 - Orthopädieausbildungsverordnung (OrthAusbVO)
V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1358 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-114 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-114 Handwerk im Allgemeinen
§ 6 Gesellenprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
Zitierungen von § 6 OrthAusbVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OrthAusbVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrthAusbVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 OrthAusbVO Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 , 7 und 8 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10662/a181372.htm