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§ 8 - Orthopädieausbildungsverordnung (OrthAusbVO)
V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1358 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-114 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-114 Handwerk im Allgemeinen
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten,
- 2.
- Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Patientenanamnesen und -beratungen durchzuführen,
- b)
- Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsabläufe zu organisieren,
- c)
- Maße am Patienten zu nehmen und Körperteile abzuformen,
- d)
- Positivmodelle zu erstellen,
- e)
- orthopädietechnische Hilfsmittel passgenau und funktionell herzustellen,
- f)
- Versorgungsdokumentationen zu erstellen;
- 2.
- hierfür ist unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts aus folgenden Gebieten eines auszuwählen:
- a)
- Prothetik,
- b)
- individuelle Orthetik oder
- c)
- individuelle Rehabilitationstechnik;
- 3.
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 42 Stunden, für die Präsentation höchstens 15 Minuten sowie für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- die anatomischen, pathologischen und biomechanischen Voraussetzungen des Patienten zu beurteilen,
- b)
- die Krankheitsbilder zu erkennen und daraus resultierende spezifische Versorgungsmöglichkeiten abzuleiten und zu begründen,
- c)
- Wirkungsweisen und Funktionen sowie Belastbarkeit von Hilfsmitteln darzustellen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Zitierungen von § 8 OrthAusbVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 OrthAusbVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrthAusbVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 OrthAusbVO Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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