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Anlage - Orthopädieausbildungsverordnung (OrthAusbVO)

V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1358 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-114 Handwerk im Allgemeinen

Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Othopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


1.
Gemeinsame Ausbildungsinhalte

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von Techniken im
Herstellungsprozess ortho-
pädietechnischer Hilfsmittel
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
   
1.1Anfertigen und Anwenden
technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe a)
a) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und
Bedienungsanweisungen anwenden
b) Skizzen und Stücklisten anfertigen
c) Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazu-
gehörigen technischen Unterlagen anwenden
6
1.2Handhaben und Pflegen von
Werkzeugen, Maschinen und
technischen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe b)
a) Werkzeuge, Messgeräte, berufstypische Bearbei-
tungsmaschinen und technische Einrichtungen reini-
gen und instand halten
b) Störungen an Messgeräten, Bearbeitungsmaschinen
und technischen Einrichtungen feststellen und Maß-
nahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
1.3Beurteilen, Messen, Prüfen
und Einsetzen von Werk-
stoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe c)
a) Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglich-
keiten von Werkstoffen beurteilen
b) Werkstoffe und Materialien unter Berücksichtigung
ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und
physiologisch unbedenklichen Eigenschaften einsetzen
c) Längen und Winkel mit Strichmaßstäben, Messschie-
bern und Winkelmessern unter Beachtung von sys-
tematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten
messen
d) elektronische Messsysteme anwenden
e) Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
f) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile
prüfen
6 
1.4Manuelles und maschinelles
Bearbeiten von Materialien
und Behandeln von Ober-
flächen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe d)
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
Werkstoffe auswählen
b) Materialien durch manuelles Spanen und Trennen be-
arbeiten
c) Materialien durch Umformen und Thermoformen be-
arbeiten
aa) Bleche und Profile biegen, treiben und richten
bb) Silikone oder andere Elastomere im Auflegever-
fahren anformen
cc) Kunststoffe thermoplastisch verformen
d) Kunststoffe laminieren und schäumen
e) Materialien durch maschinelles Spanen bearbeiten
aa) Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfes-
ten Maschinen bestimmen oder einstellen
bb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
cc) Fräsmaschinen bedienen
dd) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
ee) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen bohren oder senken
ff) Verfahren zum Rund- und Plandrehen unterschei-
den
f) Oberflächenbehandlung an Bauteilen unter Beach-
tung der Werkstoffeigenschaften durchführen
20 
1.5Fügen von Bauteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe e)
a) Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächen-
form und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarungs-
sowie der Materialfestigkeit herstellen
b) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben
mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung
der Oberflächenform und -beschaffenheit, sowie der
Werkstoffpaarung, der Materialfestigkeit und Herstel-
lerangaben verschrauben
c) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben und leimen
d) Textilien, Leder und Kunststoffe hand- und maschi-
nennähen
14 
2Durchführen von orthopädie-
technischen Maßnahmen im
direkten Patientenkontakt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
   
2.1 Beurteilen anatomischer,
physiologischer, biomechani-
scher und pathologischer
Gegebenheiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe a)
a) Aufbau und Funktion des Haltungs- und Bewegungs-
apparates, des Nervensystems, der Haut sowie des
Herz-Kreislauf-Systems in Bezug auf den Einsatz
orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilen
b) statische und dynamische Dysfunktionen des Bewe-
gungsapparates insbesondere im Stand, beim Gang
und im Sitz beurteilen
4 
c) Krankheitsbilder und die daraus resultierenden ver-
sorgungsspezifischen Hilfsmittel beurteilen
d) Möglichkeiten der Versorgung unter Berücksichti-
gung der Beschaffenheit amputierter Extremitäten
beurteilen
e) Möglichkeiten der Versorgung von Bruchpforten und
künstlich angelegten Ausgängen beurteilen
 4
2.2Betreuen von Patienten und
Beraten von Fachkreisen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe b)
a) Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
b) gesundheitsgefährdende Zustände bei Patienten
erkennen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen
ergreifen
4 
c) Konfliktsituationen bewältigen
d) im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung
des individuellen Patientenwohls zusammenarbeiten
  
e) Patienten unter Beachtung der individuellen Situation
beraten
f) Patienten in den Gebrauch und die Pflege der Hilfs-
mittel einweisen und im Hinblick auf die weitere indi-
viduelle Lebensführung beraten
g) Ärzte, medizinisches, pflegerisches und therapeuti-
sches Personal im Hinblick auf die Versorgung mit
orthopädietechnischen Hilfsmitteln beraten
 4
2.3 Digitales und manuelles
Messen, Analysieren und
Abformen am menschlichen
Körper
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe c
c)
a) orthopädietechnisches Maßnehmen und Messtech-
niken hilfsmittelspezifisch anwenden
2 
b) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen,
auch unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren,
analysieren und dokumentieren
c) Muskelstatus nach Bemessungsschlüssel ermitteln
d) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputations-
stümpfe abformen
 7
2.4Orthopädietechnische Hilfs-
mittel nach Aufbau, techni-
schen Standards, Wirkungs-
weise und Verwendungs-
zweck auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe d)
a) individuell gefertigte orthopädietechnische Hilfsmittel
nach biomechanischen Wirkungsweisen, Konstruk-
tionsmerkmalen und technischen Standards aus-
wählen
b) Passteile unter Berücksichtigung der Biomechanik,
der Funktion, der Herstellerrichtlinien und des patien-
tenspezifischen Verwendungszweckes auswählen
c) Funktion und Wirkungsweise mechanischer, pneu-
matischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter
Gelenke und Passteile erläutern und ihren Einsatz be-
gründen
d) konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen,
Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompres-
sionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur
Stoma- und Inkontinenzversorgung nach Wirkungs-
weisen, Konstruktionsmerkmale und technische
Standards auswählen
e) Wirtschaftlichkeitsgebot des Kostenträgers berück-
sichtigen
f) Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise einweisen
8 
3Digitales und manuelles
Modellieren und Nachbilden
von Körperteilen zur Herstel-
lung orthopädietechnischer
Hilfsmittel
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gipspositivmodelle unter Beachtung gemessener
Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik her-
stellen und modellieren
b) computergestütztes, digitales Positivmodell unter
Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik
und Rehatechnik erstellen
 6
4 Durchführen von Maß-,
Fertigungs- und Versor-
gungstechniken im Bereich
Bandagen, Kompressions-
strumpfversorgung, Stoma,
Inkontinenz und Dekubitus
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Schnittmuster herstellen und Nähfertigungstechniken
anwenden
b) konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen,
Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompres-
sionstherapie, Leibbinden und Mieder anpassen
3 
c) individuell gefertigte Hilfsmittel insbesondere Banda-
gen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kom-
pressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel
zur Stoma- und Inkontinenzversorgung anpassen
und herstellen
 3
5Konstruieren, Aufbauen und
Anpassen von orthopädie-
technischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen und
Orthesen durchführen
b) Prothesen und Orthesen montieren
c) mechanische Gelenke installieren und justieren
d) Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen
Materialien polstern, füttern und beziehen
e) orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen
f) Hilfsmittel zur Rehabilitation, insbesondere Steh-,
Mobilitäts-, Lagerungs- und Bettungshilfen, montieren
g) orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von
Orthesen am Konfektionsschuh durchführen
 16
6Instandhalten von Prothesen,
Orthesen und rehabilitations-
technischen Geräten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Prothesen, Orthesen, Geh- und Stehhilfen instand
halten
b) Rehabilitationsmittel, insbesondere Rollstühle, Lifter
und Betten instand halten
c) Wartungspläne und Hygienevorschriften beachten
 6


2.
Berufsausbildung in Schwerpunkten

2.1 Schwerpunkt Prothetik
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
 Konstruieren, Aufbauen und
Anpassen von orthopädie-
technischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) pneumatische, hydraulische und elektronisch gesteu-
erte Gelenke installieren und justieren
b) Schaftanproben für die untere und für die obere Ex-
tremität durchführen
c) dynamische und funktionelle Prothesenanproben
durchführen
d) elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und
deren Funktion optimieren
e) Prothesen individuell kosmetisch gestalten
f) Epithesen auswählen und anformen
 26
2.2 Schwerpunkt Individuelle Orthetik
 Konstruieren, Aufbauen und
Anpassen von orthopädie-
technischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und ein-
richten
b) Korrekturorthesen für den Rumpf herstellen
c) Schuhmodifikationen als Ergänzung zur Orthese
herstellen
 26
  d) dynamische und funktionelle Orthesenanproben
durchführen
e) Orthesen kosmetisch gestalten
  
2.3 Schwerpunkt Individuelle Rehabilitationstechnik
 Konstruieren, Aufbauen und
Anpassen von orthopädie-
technischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregio-
nen herstellen
b) vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabili-
tations- und Therapiesysteme patientengerecht zu-
richten und einpassen
c) elektronisch gesteuerte Bauteile auswählen und in-
stand halten
d) Rollstühle konfigurieren
 26


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
5 Betriebliche und technische
Kommunikation, Patienten-
datenschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
b) Informationen, auch in einer fremden Sprache, be-
schaffen, aufbereiten und bewerten
c) fremdsprachliche Fachtermini anwenden
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
e) Regelungen zum Datenschutz beachten
f) Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften doku-
mentieren
g) Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Pa-
tientendaten beachten
4 
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Team-
ergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
i) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, Fachausdrücke verwenden
 2
6 Anwenden fachbezogener
rechtlicher Vorschriften und
Normen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) fachbezogene Normvorgaben einhalten
b) Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Orthopädietech-
nikerhandwerks anwenden
c) Hygienerichtlinien anwenden
2 
d) fachbezogene Rechtsvorschriften insbesondere Re-
gelungen der Sozialgesetzgebung, der Medizinpro-
dukte und des Hilfsmittelverzeichnisses einhalten
 2
7Planen und Organisieren von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisato-
rischer und informatorischer Notwendigkeiten planen
b) Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel, Werkzeuge
und Geräte auswählen und bereitstellen
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
3 
8Durchführen qualitätssichern-
der Maßnahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
men unterscheiden
b) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
c) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von
Arbeitsaufträgen durchführen
d) produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische
Daten dokumentieren
2 
  e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, dabei Me-
thoden und Techniken der Qualitätsverbesserung an-
wenden
g) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbil-
dung zur Qualitätssicherung erkennen
 2