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Anlage - Orthopädieausbildungsverordnung (OrthAusbVO)
V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1358 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-114 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-114 Handwerk im Allgemeinen
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Othopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
- 1.
- Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess ortho- pädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | |||
1.1 | Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a) | a) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungsanweisungen anwenden b) Skizzen und Stücklisten anfertigen c) Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazu- gehörigen technischen Unterlagen anwenden | 6 | |
1.2 | Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) | a) Werkzeuge, Messgeräte, berufstypische Bearbei- tungsmaschinen und technische Einrichtungen reini- gen und instand halten b) Störungen an Messgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maß- nahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen | ||
1.3 | Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werk- stoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c) | a) Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglich- keiten von Werkstoffen beurteilen b) Werkstoffe und Materialien unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Eigenschaften einsetzen c) Längen und Winkel mit Strichmaßstäben, Messschie- bern und Winkelmessern unter Beachtung von sys- tematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen d) elektronische Messsysteme anwenden e) Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werk- stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen- schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen f) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen | 6 | |
1.4 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Ober- flächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d) | a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen b) Materialien durch manuelles Spanen und Trennen be- arbeiten c) Materialien durch Umformen und Thermoformen be- arbeiten aa) Bleche und Profile biegen, treiben und richten bb) Silikone oder andere Elastomere im Auflegever- fahren anformen cc) Kunststoffe thermoplastisch verformen d) Kunststoffe laminieren und schäumen e) Materialien durch maschinelles Spanen bearbeiten aa) Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfes- ten Maschinen bestimmen oder einstellen bb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften aus- richten und spannen cc) Fräsmaschinen bedienen dd) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs- verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen ee) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen bohren oder senken ff) Verfahren zum Rund- und Plandrehen unterschei- den f) Oberflächenbehandlung an Bauteilen unter Beach- tung der Werkstoffeigenschaften durchführen | 20 | |
1.5 | Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e) | a) Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächen- form und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarungs- sowie der Materialfestigkeit herstellen b) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, sowie der Werkstoffpaarung, der Materialfestigkeit und Herstel- lerangaben verschrauben c) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungs- richtlinien kleben und leimen d) Textilien, Leder und Kunststoffe hand- und maschi- nennähen | 14 | |
2 | Durchführen von orthopädie- technischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | |||
2.1 | Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechani- scher und pathologischer Gegebenheiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a) | a) Aufbau und Funktion des Haltungs- und Bewegungs- apparates, des Nervensystems, der Haut sowie des Herz-Kreislauf-Systems in Bezug auf den Einsatz orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilen b) statische und dynamische Dysfunktionen des Bewe- gungsapparates insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz beurteilen | 4 | |
c) Krankheitsbilder und die daraus resultierenden ver- sorgungsspezifischen Hilfsmittel beurteilen d) Möglichkeiten der Versorgung unter Berücksichti- gung der Beschaffenheit amputierter Extremitäten beurteilen e) Möglichkeiten der Versorgung von Bruchpforten und künstlich angelegten Ausgängen beurteilen | 4 | |||
2.2 | Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b) | a) Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen b) gesundheitsgefährdende Zustände bei Patienten erkennen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen ergreifen | 4 | |
c) Konfliktsituationen bewältigen d) im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung des individuellen Patientenwohls zusammenarbeiten | ||||
e) Patienten unter Beachtung der individuellen Situation beraten f) Patienten in den Gebrauch und die Pflege der Hilfs- mittel einweisen und im Hinblick auf die weitere indi- viduelle Lebensführung beraten g) Ärzte, medizinisches, pflegerisches und therapeuti- sches Personal im Hinblick auf die Versorgung mit orthopädietechnischen Hilfsmitteln beraten | 4 | |||
2.3 | Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c c) | a) orthopädietechnisches Maßnehmen und Messtech- niken hilfsmittelspezifisch anwenden | 2 | |
b) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen, auch unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren, analysieren und dokumentieren c) Muskelstatus nach Bemessungsschlüssel ermitteln d) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputations- stümpfe abformen | 7 | |||
2.4 | Orthopädietechnische Hilfs- mittel nach Aufbau, techni- schen Standards, Wirkungs- weise und Verwendungs- zweck auswählen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d) | a) individuell gefertigte orthopädietechnische Hilfsmittel nach biomechanischen Wirkungsweisen, Konstruk- tionsmerkmalen und technischen Standards aus- wählen b) Passteile unter Berücksichtigung der Biomechanik, der Funktion, der Herstellerrichtlinien und des patien- tenspezifischen Verwendungszweckes auswählen c) Funktion und Wirkungsweise mechanischer, pneu- matischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Gelenke und Passteile erläutern und ihren Einsatz be- gründen d) konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompres- sionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung nach Wirkungs- weisen, Konstruktionsmerkmale und technische Standards auswählen e) Wirtschaftlichkeitsgebot des Kostenträgers berück- sichtigen f) Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise einweisen | 8 | |
3 | Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstel- lung orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gipspositivmodelle unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik her- stellen und modellieren b) computergestütztes, digitales Positivmodell unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik erstellen | 6 | |
4 | Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versor- gungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressions- strumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Schnittmuster herstellen und Nähfertigungstechniken anwenden b) konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompres- sionstherapie, Leibbinden und Mieder anpassen | 3 | |
c) individuell gefertigte Hilfsmittel insbesondere Banda- gen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kom- pressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung anpassen und herstellen | 3 | |||
5 | Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädie- technischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen und Orthesen durchführen b) Prothesen und Orthesen montieren c) mechanische Gelenke installieren und justieren d) Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen Materialien polstern, füttern und beziehen e) orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen f) Hilfsmittel zur Rehabilitation, insbesondere Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- und Bettungshilfen, montieren g) orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von Orthesen am Konfektionsschuh durchführen | 16 | |
6 | Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitations- technischen Geräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Prothesen, Orthesen, Geh- und Stehhilfen instand halten b) Rehabilitationsmittel, insbesondere Rollstühle, Lifter und Betten instand halten c) Wartungspläne und Hygienevorschriften beachten | 6 |
- 2.
- Berufsausbildung in Schwerpunkten
2.1 Schwerpunkt Prothetik | ||||
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädie- technischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) pneumatische, hydraulische und elektronisch gesteu- erte Gelenke installieren und justieren b) Schaftanproben für die untere und für die obere Ex- tremität durchführen c) dynamische und funktionelle Prothesenanproben durchführen d) elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und deren Funktion optimieren e) Prothesen individuell kosmetisch gestalten f) Epithesen auswählen und anformen | 26 | ||
2.2 Schwerpunkt Individuelle Orthetik | ||||
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädie- technischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und ein- richten b) Korrekturorthesen für den Rumpf herstellen c) Schuhmodifikationen als Ergänzung zur Orthese herstellen | 26 | ||
d) dynamische und funktionelle Orthesenanproben durchführen e) Orthesen kosmetisch gestalten | ||||
2.3 Schwerpunkt Individuelle Rehabilitationstechnik | ||||
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädie- technischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregio- nen herstellen b) vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabili- tations- und Therapiesysteme patientengerecht zu- richten und einpassen c) elektronisch gesteuerte Bauteile auswählen und in- stand halten d) Rollstühle konfigurieren | 26 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation, Patienten- datenschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen b) Informationen, auch in einer fremden Sprache, be- schaffen, aufbereiten und bewerten c) fremdsprachliche Fachtermini anwenden d) kulturelle Identitäten berücksichtigen e) Regelungen zum Datenschutz beachten f) Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften doku- mentieren g) Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Pa- tientendaten beachten | 4 | |
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Team- ergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren i) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel- len, Fachausdrücke verwenden | 2 | |||
6 | Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) fachbezogene Normvorgaben einhalten b) Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Orthopädietech- nikerhandwerks anwenden c) Hygienerichtlinien anwenden | 2 | |
d) fachbezogene Rechtsvorschriften insbesondere Re- gelungen der Sozialgesetzgebung, der Medizinpro- dukte und des Hilfsmittelverzeichnisses einhalten | 2 | |||
7 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisato- rischer und informatorischer Notwendigkeiten planen b) Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel, Werkzeuge und Geräte auswählen und bereitstellen c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen | 3 | |
8 | Durchführen qualitätssichern- der Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden b) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen c) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführen d) produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren | 2 | |
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung er- greifen f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, dabei Me- thoden und Techniken der Qualitätsverbesserung an- wenden g) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbil- dung zur Qualitätssicherung erkennen | 2 |
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