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Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (1. VermVerkProspVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1376 (Nr. 25); Geltung ab 28.05.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2013 VermVerkProspV § 15a (neu)

Nach § 15 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird folgender § 15a eingefügt:

 
„§ 15a Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 beginnen, ist § 10 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8h des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Mai 2013.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble