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§ 6 - Prüfverordnung sonstige Beiträge (SonstBeitrPrüfV k.a.Abk.)
V. v. 21.05.2013 BGBl. I S. 1377 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 30 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 28.05.2013; FNA: 860-5-45 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 28.05.2013; FNA: 860-5-45 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Prüfbericht, Prüfbescheid
(1) Jede Prüfungseinrichtung, die eine Prüfung durchgeführt hat, hat das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht (Prüfbericht) festzuhalten und diesen dem Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermitteln. In den Prüfberichten sind insbesondere auch die Gründe für die fehlerhafte Berechnung von Beiträgen für jeden Einzelfall zu nennen und die Höhe des Schadens zu berechnen.
(2) Dem Prüfbericht soll ein Abschlussgespräch der Prüfungseinrichtung mit der Krankenkasse vorausgehen. Ergeben sich daraus Änderungen oder Ergänzungen, sind diese im Prüfbericht entsprechend zu berücksichtigen. Die Prüfungseinrichtung hat der Krankenkasse eine Kopie des Prüfberichts zu übermitteln.
(3) Auf der Grundlage des Prüfberichts erteilt das Bundesamt für Soziale Sicherung den Prüfbescheid und übersendet diesen der Krankenkasse. Im Prüfbescheid macht das Bundesamt für Soziale Sicherung den monetären Schaden geltend, der sich aus der Prüfung sowie, soweit durchgeführt, aus der Hochrechnung nach § 7 (Korrekturbetrag) ergibt. Die Prüfungseinrichtungen erteilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf Anfrage die notwendigen Auskünfte, die zur Erstellung des Prüfbescheids notwendig sind.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung sowie die Prüfungseinrichtungen sind berechtigt, die von den Krankenkassen bereitgestellten Unterlagen und die Prüfberichte so lange aufzubewahren, bis das Prüfverfahren beendet und der Prüfbescheid bestandskräftig ist. Danach sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(5) Die Prüfungseinrichtungen legen nach Anhörung des Bundesamtes für Soziale Sicherung das Nähere zu Form und Inhalt der Prüfberichte fest.
Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 6 Prüfverordnung sonstige Beiträge
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Prüfverordnung sonstige Beiträge
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SonstBeitrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SonstBeitrPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SonstBeitrPrüfV Rechte und Pflichten der Prüfungseinrichtungen (vom 01.01.2020)
... nach § 4 und die Erstellung des Prüfberichts und des Prüfbescheids nach § 6 erforderlichen, auch personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. ...
§ 7 SonstBeitrPrüfV Hochrechnung der Prüfergebnisse (vom 01.01.2020)
... macht den Korrekturbetrag, der sich aus der Hochrechnung ergibt, im Prüfbescheid nach § 6 Absatz 3 geltend. (3) Das Nähere zum Hochrechnungsverfahren regelt das Bundesamt für ...
§ 8 SonstBeitrPrüfV Korrektur der Hochrechnung durch Vollerhebung; Fristen (vom 01.01.2020)
... für Soziale Sicherung innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Prüfbescheids nach § 6 Absatz 3 mit. (2) Teilt die Krankenkasse mit, dass keine Vollerhebung durchgeführt wird, ...
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