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§ 7 - Prüfverordnung sonstige Beiträge (SonstBeitrPrüfV k.a.Abk.)
V. v. 21.05.2013 BGBl. I S. 1377 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 30 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 28.05.2013; FNA: 860-5-45 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 28.05.2013; FNA: 860-5-45 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Hochrechnung der Prüfergebnisse
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann eine Hochrechnung der Prüfergebnisse vornehmen. In diesem Fall rechnet es den bei der Stichprobenprüfung nach § 2 Absatz 1 festgestellten monetären Schaden auf die der Prüfung zugrunde liegende Gesamtheit der jeweiligen Mitgliedergruppe nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dieser Krankenkasse hoch. Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt fest, dass eine Hochrechnung nur erfolgt, wenn die fehlerhaften oder nicht plausiblen Fälle eine bestimmte Quote überschreiten.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht den Korrekturbetrag, der sich aus der Hochrechnung ergibt, im Prüfbescheid nach § 6 Absatz 3 geltend.
(3) Das Nähere zum Hochrechnungsverfahren regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 7 Prüfverordnung sonstige Beiträge
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Prüfverordnung sonstige Beiträge
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SonstBeitrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SonstBeitrPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SonstBeitrPrüfV Prüfbericht, Prüfbescheid (vom 01.01.2020)
... geltend, der sich aus der Prüfung sowie, soweit durchgeführt, aus der Hochrechnung nach § 7 (Korrekturbetrag) ergibt. Die Prüfungseinrichtungen erteilen dem Bundesamt für Soziale ...
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