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Änderung § 11 Prüfverordnung sonstige Beiträge vom 01.01.2020

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 30 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Mitwirkungspflichten der Krankenkassen


(1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur Prüfung aufzubewahren und bei deren Beginn vorzulegen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Prüfungseinrichtungen können nach Anhörung des Bundesversicherungsamtes und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bestimmen, dass die Krankenkassen die zu prüfenden Daten elektronisch und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Prüfungseinrichtungen können nach Anhörung des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bestimmen, dass die Krankenkassen die zu prüfenden Daten elektronisch und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen.

(3) Die Krankenkassen haben ihre Aufzeichnungen entsprechend den Vorgaben der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung so zu führen, dass bei einer Prüfung ein Überblick über die formelle und sachliche Richtigkeit gewährleistet ist. Die Buchungen und Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen; dies gilt auch bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden.

(4) Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, die erforderlichen Darstellungsprogramme bereitzustellen und bei der Prüfung angemessene Hilfe zu leisten.

(5) Die Krankenkasse hat zur Durchführung der Prüfung die geeignete Infrastruktur, insbesondere einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz, sowie die erforderlichen Hilfsmittel und das erforderliche Personal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie hat den Prüferinnen und Prüfern unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, Zutritt zu einer Datenverarbeitungsanlage und Zugriff auf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu gewähren.