Tools:
Update via:
Artikel IV - Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes (LorbBlErl k.a.Abk.)
E. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1380 (Nr. 25)
Geltung ab 01.06.2013; FNA: 1134-18 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
Geltung ab 01.06.2013; FNA: 1134-18 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
Artikel IV
(1) Die Auszeichnung mit dem Silbernen Lorbeerblatt setzt eine vorbildliche menschliche und charakterliche Haltung der oder des Auszuzeichnenden voraus.
(2) Ein mit einer Sperre sanktionierter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Sportlerinnen und Sportler schließt eine Auszeichnung grundsätzlich aus. Davon abweichende Vorschläge können frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der verhängten sportrechtlichen Sperre geprüft werden.
(3) Auf die Entziehung des Ehrenzeichens findet § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen Anwendung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10666/a181416.htm