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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften (FahrPersRuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 7a Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Die CEMT-Genehmigung ist vom Fahrer bei einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort (Ort der ersten Aufnahme von Ladung für die Fahrt) bis zum Entladeort (Ort der letzten Entladung dieser Fahrt) im Fahrzeug mitzuführen."
- 2.
- Nach § 25 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- entgegen § 7a Nummer 1a die CEMT-Genehmigung nicht mitführt,".
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FahrPersRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrPersRuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 243
Artikel 3 FPersVuaÄndV Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
... und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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