Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 PassG vom 27.06.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 PassG, alle Änderungen durch Artikel 3 StARModG am 27. Juni 2024 und Änderungshistorie des PassG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 5 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gültigkeitsdauer


(1) 1 Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. 2 Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre gültig.

(2) (aufgehoben)

(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.

(4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig.

(Text alte Fassung)

(5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(Text neue Fassung)

(5) (aufgehoben)

(6) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige