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Änderung § 15 PassG vom 01.11.2024

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§ 15 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 15 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Pflichten des Inhabers


Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich

1. den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;

2. auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;

(Text alte Fassung)

3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen und

4. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.

(Text neue Fassung)

3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;

4. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist und

5. im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig
ist.

(heute geltende Fassung) 

 
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