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Änderung § 5 PassG vom 01.11.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 5 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gültigkeitsdauer


(Text alte Fassung)

(1) Pässe werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Pässe fünf Jahre. Im Fall des § 1 Abs. 2 beträgt die Gültigkeitsdauer der Pässe fünf Jahre. Vorläufige Pässe werden in der Regel für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.


(2)
§ 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. 2 Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre gültig.

(2) (aufgehoben)

(3) Der vorläufige Reisepass,
der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.

(4)
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig.

(5) (aufgehoben)


(6)
§ 7 Abs. 2 bleibt unberührt.