Änderung § 28 PassG vom 01.11.2007

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§ 28 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 28 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28 Übergangsvorschrift für Kinderreisepässe


vorherige Änderung

 


(1) Für Kinderreisepässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Kinderreisepässe, die ab dem 1. Januar 2021, aber vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 



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