Änderung § 27 PassG vom 27.06.2020

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§ 27 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 27 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
(heute geltende Fassung) 
 
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§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

(Text neue Fassung)

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

(heute geltende Fassung) 
 



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