§ 27 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 27 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe. | (Text neue Fassung) Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe. |