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Änderung § 16b PassG vom 13.10.2023
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§ 16b PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 16b PassG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
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(Text alte Fassung) § 16b (neu) | (Text neue Fassung)§ 16b Verarbeitung der sichtbaren Daten des Passes |
(1) Die in § 16a Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Pass sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren verarbeiten, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. (2) 1 Können die Daten aus dem Chip des Passes nach § 16a Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 4 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16a Absatz 2 Satz 1 speichern. 2 § 16a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
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