§ 15 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung | § 15 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Pflichten des Inhabers | |
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich 1. den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist; 2. auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben; | |
(Text alte Fassung) 3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen; 4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und 5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist. | (Text neue Fassung) 3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen und 4. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist. |