Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 PassG vom 01.11.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 PassG, alle Änderungen durch Artikel 2 SBGGEG am 1. November 2024 und Änderungshistorie des PassG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 4 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Passmuster; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. 2 Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:

1. Familienname und Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Ordensname, Künstlername,

5. Tag und Ort der Geburt,

6. Geschlecht,

7. Größe,

8. Farbe der Augen,

9. Wohnort,

10. Staatsangehörigkeit und

11. Seriennummer.

(Text alte Fassung)

3 Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. 4 Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich oder männlich angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit 'X' bezeichnet. 5 Abweichend von den Sätzen 3 und 4 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen. 6 Passbewerbern, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b des Personenstandsgesetzes geändert wurde, kann auf Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch ein Pass mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war.

(Text neue Fassung)

3 Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. 4 Ist dort das Geschlecht nicht mit 'weiblich' oder 'männlich' angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit 'X' bezeichnet. 5 Auf Antrag ist in den Fällen des Satzes 4 ein Pass mit der Angabe 'männlich' oder 'weiblich' auszustellen, wenn durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. 6 Die Nachweispflicht gilt nicht, wenn der Passbewerber

1. über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügt und das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden
kann und

2. das Vorliegen
der Voraussetzungen von Nummer 1 an Eides statt versichert.

7 Das nach Satz 5 einzutragende Geschlecht richtet sich nach der letzten
Angabe des Geschlechts im Melderegister, welches auf 'männlich' oder 'weiblich' lautete. 8 Bestand eine solche Angabe zu keinem Zeitpunkt, so kann der Passbewerber einmalig das im Pass einzutragende Geschlecht wählen; bis zur Eintragung eines Geschlechts im Melderegister im Sinne von Satz 7 bleibt das gewählte Geschlecht für die Ausstellung künftiger Pässe maßgeblich.

(2) 1 Der Pass enthält eine Zone für das automatische Lesen. 2 Diese darf lediglich enthalten:

1. Folgende Abkürzungen:

a) 'P' für Reisepass,

b) 'PC' für Kinderreisepass,

c) 'PP' für vorläufigen Reisepass,

d) 'PO' für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und

e) 'PD' für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass,

2. die Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland,

3. den Familiennamen,

4. den oder die Vornamen,

5. die Seriennummer des Passes, die sich beim Reisepass, beim Dienstpass und beim Diplomatenpass aus der Behördenkennzahl der Passbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passnummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und beim vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,

6. die Abkürzung 'D' für die Eigenschaft als Deutscher oder im Fall amtlicher Pässe bei abweichender Staatsangehörigkeit die entsprechende Abkürzung hierfür,

7. den Tag der Geburt,

8. die Abkürzung 'F' für Passinhaber weiblichen Geschlechts, die Abkürzung 'M' für Passinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen '<' für Passinhaber anderen Geschlechts,

9. die Gültigkeitsdauer des Passes,

9a. Versionsnummer des Passmusters,

10. die Prüfziffern und

11. Leerstellen.

(3) 1 Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) sind der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass mit einem Chip zu versehen, auf dem das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. 2 Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. 3 Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(4) 1 Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Passbewerbers im Chip des Passes gespeichert. 2 Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. 3 Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(4a) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 werden in Reisepässen bei Antragstellern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke gespeichert. 2 Die Unterschrift durch das Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(5) 1 Die Muster des Reisepasses und des vorläufigen Reisepasses sowie die Anforderungen an das Lichtbild bestimmt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 2 Dies gilt auch für einen Passersatz, sofern sein Muster nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegt ist.

(6) 1 Die Muster der amtlichen Pässe, die Anforderungen an das Lichtbild sowie die nähere Bestimmung der in § 1 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen bestimmt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 2 In die amtlichen Pässe können Angaben über das Dienstverhältnis des Passinhabers aufgenommen werden. 3 Die Rechtsverordnung kann auch von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über Gültigkeitsdauer, Ausstellung, Einziehung, Sicherstellung und Pflichten des Inhabers enthalten.



(heute geltende Fassung)