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Änderung § 11 PassG vom 01.11.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 11 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ungültigkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ein Paß oder Paßersatz ist ungültig, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Ein Paß oder Paßersatz ist ungültig, wenn

1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Paßinhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort - unzutreffend sind;



2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe - unzutreffend sind;

3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

vorherige Änderung

 


(2) Eine Passbehörde hat einen Pass für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speichermediums berühren nicht die Gültigkeit des Passes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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