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Änderung § 11 PassG vom 01.11.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 PassG, alle Änderungen durch Artikel 2 PAuswGuaÄndG am 1. November 2010 und Änderungshistorie des PassGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung | § 11 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Ungültigkeit | |
(Text alte Fassung) Ein Paß oder Paßersatz ist ungültig, wenn | (Text neue Fassung) (1) Ein Paß oder Paßersatz ist ungültig, wenn |
1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Paßinhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist; | |
2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort - unzutreffend sind; | 2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe - unzutreffend sind; |
3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. | |
(2) Eine Passbehörde hat einen Pass für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. (3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speichermediums berühren nicht die Gültigkeit des Passes. | |
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